Zu § 229 Beginn der Verjährung:
1. Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Wird durch eine Steueranmeldung oder Steuerfestsetzung erst die Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs geschaffen, so beginnt die Zahlungsverjährung auch bei früherer gesetzlicher Fälligkeit des Anspruchs (z. B. bei den sog. Fälligkeitssteuern) nach § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung oder die Festsetzung eines Anspruchs wirksam geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bescheid angefochten wird oder nicht. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 AO beginnt die Zahlungsverjährung des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO der Festsetzung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung wirksam geworden ist.
2. Ergeht ein Haftungsbescheid mit Zahlungsaufforderung, richtet sich der Beginn der Zahlungsverjährung nach § 229 Abs. 1 AO. Ist der Haftungsbescheid dagegen nach § 219 AO ohne Zahlungsaufforderung ergangen, beginnt die Zahlungsverjährung nach § 229 Abs. 2 AO in der Fassung des JStG 2022 erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsaufforderung zur Haftungsschuld nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist. § 229 Abs. 2 AO in der Fassung des JStG 2022 gilt nach Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO für alle am 21.12.2022 noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.
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RAAAE-63814