AEAO Zu § 188
Zu § 188 Zerlegungsbescheid:
Dem Steuerpflichtigen ist der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, während die einzelnen beteiligten Gemeinden nur einen kurzgefassten Bescheid mit den sie betreffenden Daten erhalten müssen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-63814