Nachweispflicht und Beweislast bei Geltendmachung einer Terminsgebühr für telefonische Erledigungsversuche des Prozessbevollächtigten
Leitsatz
1. Der Tatbestand einer „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und
zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts” i. S. d. Vorbemerkung Ziff. 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG als Voraussetzung
für eine Terminsgebühr erfordert, dass mündlich Erklärungen zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ausgetauscht
werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht.
2. Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige
substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs-
und Beweislast, wobei im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO gelten.
3. Behauptet der im finanzgerichtlichen Verfahren auftretende Klägervertreter auf eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens
gerichtete telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des beklagten FA, sind die Telefonate nach Angaben des FA aber wegen
anderer steuerlicher Angelegenheiten geführt worden, so setzt eine Terminsgebühr insoweit einen substantiierten Vortrag des
Klägervertreters voraus, aus dem sich das Datum des jeweiligen Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner und der konkrete
Inhalt des Gesprächs entnehmen lassen. Zudem müssen die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nachgewiesen werden, z.
B. durch Vorlage von zeitnah erstellter Gesprächsvermerke.
4. Im Streitfall kann offen bleiben, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen
kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAE-63671
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