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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 572/13 EFG 2014 S. 1081 Nr. 13

Gesetze: AO § 171 Abs. 10AO § 162 Abs. 5AO § 162 Abs. 3AO § 155 Abs. 2UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 2005 § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 3MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. nFGO § 99 Abs. 2AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO § 169AO § 181 Abs. 1 S. 1AO § 181 Abs. 5 S. 1

Uneingeschränkte Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO auf außersteuerliche Grundlagenbescheide

Verwirkung des Anspruchs auf Änderung des Folgebescheids

Leitsatz

1. Die eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist beinhaltende Vorschrift des § 171 Abs. 10 S. 1 AO ist hinsichtlich außersteuerlicher (ressortfremder) Grundlagenbescheide nicht einschränkend auszulegen.

2. Für die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG 2005 kann das FA der quasi latenten Ablaufhemmung und der daraus folgenden Beeinträchtigung des Rechtsfriedens durch eine eigene Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde begegnen.

3. Der Anpassung eines Steuerbescheids an einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtigen letzteren für einen Zeitraum vor Antragstellung, und zudem erst beantragt hat, nachdem ohne Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO hinsichtlich der Steuer die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten wäre.

4. Der Anspruch auf Auswertung eines außersteuerlichen Grundlagenbescheids ohne Rücksicht auf Festsetzungsfristen steht eine Verwirkung nicht entgegen. Eine Verwirkung aufgrund des Abstands zwischen Entstehung der Steuer und Antrag des Steuerpflichtigen auf den außersteuerlichen Grundlagenbescheid ist ausgeschlossen, wenn auch das FA die Möglichkeit hat, eben diesen ggf. negativen Grundlagenbescheid durch einen Antrag ihrerseits herbeizuführen. Dies gilt auch deshalb, da die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 5 AO (bis : Abs. 3), wenn es sich um außersteuerliche handelt, geschätzt werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 172 Nr. 6
EFG 2014 S. 1081 Nr. 13
KÖSDI 2014 S. 19038 Nr. 10
StBW 2014 S. 410 Nr. 11
OAAAE-63666

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