Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Erläuterung der für kleine GmbH geltenden Anhangvorschriften
3.1. Grundlegende Angaben zur Bilanzierung
3.1.1. Gliederung, Vorjahresbeträge, Abweichung von der Generalnorm
3.1.1.1. Abweichungen von der Gliederungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Nach dem formellen Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1 HGB ist „die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen . . . beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.“ Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, sind „die Abweichungen . . . im Anhang anzugeben und zu begründen.“
Die Regelung soll die formelle Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse gewährleisten und damit auch die Erkennbarkeit von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erleichtern.
Mit „Form der Darstellung“ werden die Bezeichnungen, die Inhalte und die Reihenfolge von Posten der Bilanz und der GuV nach den angewendeten Gliederungsschemata, die etwaige Bildung von Zwischensummen darin sowie die inhaltliche Aufteilung der im Jahresabschluss gegebenen Informationen auf die Bilanz, die GuV und auc...