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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 07 | Umsatzsteuer: Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers

Der BFH hatte 2011 entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung nicht entgegensteht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern. Das BMF hat jetzt klargestellt, dass bei einer Betrugsabsicht des Lieferers ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Bleiben wir noch einen Moment bei der Umsatzsteuer. Mit „Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers” ist eine aktuelle Anweisung des Bundesfinanzministeriums überschrieben. Das BMF regelt – mit reichlich Verspätung – die Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2011.

Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung steht nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

Das BMF hat nun deutlich gemacht, dass das Urteil des V. Senats des BFH einen besonders gelagerten Einzelfall betr...