Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ist aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang
als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin, die eigenverantwortlich,
ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen zwei Gesellschafter tätig ist, aufgrund ihres auf eigene Honorarumsätze
beschränkten Gewinnanteils nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt und deshalb in Bezug auf ihre Arbeitsleistung
die in §18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aufgestellte Voraussetzung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der der Mitunternehmerschaft
angehörigen Berufsträger nicht erfüllt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 19/2014 S. 1410 VAAAE-61471
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