Fallsammlung Umsatzsteuer
16. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 7: Steuerschuld, Steuerschuldner
7.1 Entstehung der Steuerschuld
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 UStG regelt die Entstehung der Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), für unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG), für die Fälle des überhöhten Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 UStG) und des unberechtigten Steuerausweises in Rechnungen (§ 14c Abs. 2 UStG), der USt aufgrund von Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG) sowie der USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb, in den Fällen des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG und in den Fällen des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG.
Danach entsteht diese Steuer unabhängig davon, wann sie durch das Finanzamt festgesetzt wird (§ 18 UStG). Für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gilt § 21 Abs. 2 UStG.
Die nach § 13 Abs. 1 UStG entstandene Steuerschuld darf nicht verwechselt werden mit der an das Finanzamt zu entrichtenden Umsatzsteuerschuld (Steuerzahlungsschuld). Während die Steuerschuld sich auf den jeweiligen Umsatz bezieht, ist die Steuerzahlungsschuld der Betrag, der sich nach Abzug der Vorsteuerbeträge und der sonstigen Abzugsbeträge von der Summe der Steuerbeträge für die im jeweiligen Berechnungszeitraum bewirkten Umsätze ergibt (§ 16 Abs. 1 und 2 UStG, § 18 UStG).