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Erfassung von Entgeltumwandlungen nach IFRS
I. Einführung
Die Entgeltumwandlung stellt eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge dar (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Verwendung eines Teils des vereinbarten (Brutto-)Entgelts zur Altersvorsorge (§ 1a BetrAVG). Entscheidet sich ein Arbeitnehmer – staatlich gefördert bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – für eine Entgeltumwandlung, ergibt sich neben einem Anspruch aus einem betrieblichen Altersversorgungswerk bezogen auf das gewandelte (Brutto-)Entgelt eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber ist – nach Abschluss eines Anmeldeformulars, welches mindestens für ein Jahr verbindlich ist – Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person unmittelbar selbst bezugsberechtigt. Es besteht eine Möglichkeit zur Beitragsfreistellung.
Die bilanzielle Behandlung ist Reflex der Interpretation der Entgeltumwandlung und erfolgt nach der bisherigen Bilanzierungspraxis entweder als
Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags, die einen Verzicht auf Entgelt gegen einen Anspruch auf Vers...