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NWB Nr. 15 vom Seite 1103

Das Recht des Beteiligten auf Gehör

Ein praktischer Vorschlag für eine konkrete „Wesentlichkeitsgrenze“

Dr. Andy Schmidt

Die praktische Bedeutung des § 91 Abs. 1 AO hat gerade in den letzten Jahren enorm zugenommen. Das Recht auf Gehör steht dem Steuerbürger auch bei der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung zu. Wenn man vor der täglichen Arbeit der Finanzbehörden nicht die Augen verschließt, ist jedoch erkennbar, dass die Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 1 AO, der die Anhörung normiert, in einem Spannungsverhältnis steht. Dieses äußert sich darin, dass dem Steuerpflichtigen einerseits soweit wie möglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, aber andererseits die Finanzämter verwaltungsökonomischen Zwängen (Beschleunigung der Bearbeitung) unterliegen. Besonders deutlich wird dieser Gegensatz bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerveranlagungen, da es sich dabei um ein absolutes Massenverfahren handelt. Ziel sollte es sein, den zunächst gegenteiligen Interessen beider Seiten – sowohl der Steuerbürger als auch der Finanzverwaltung – Rechnung zu tragen. Dazu wird ein praktischer Vorschlag unterbreitet, der eine konkrete „Wesentlichkeitsgrenze“ benennt, die eine tragfähige Grundlage für ein gemeinsames und von beiden Seiten akzeptiertes „Miteinander“ bilden kann.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags ...