Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei einer Taxi-Genossenschaft -- Begriff des Auftraggebers,
Umfang der Mitwirkungspflichten
Leitsatz
1) Auftraggeber i.S.d. §§ 3-5 SchwarzArbG ist jede Person, die eine Dienst- oder Werkleistung durch einen Dritten ausführen
lässt, die ihm dafür zur Verfügung steht und die er verpflichtend einsetzen kann. Dies gilt bei einer Taxi-Genossenschaft
auch dann, wenn die Fahrer nicht unmittelbar für diese tätig sind. Ein Weisungsrecht der Taxi-Genossenschaft zur Übernahme
einzelner Aufträge durch die Fahrer ist nicht erforderlich.
2) Die Anforderung von Fahrerdaten, die aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können, zielt auf ein
unmögliches Handeln ab und ist daher rechtswidrig.
3) Die Aufforderung zur Übermittlung von erst künftig entstehender Daten ist ebenfalls rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 726 Nr. 13 DStR 2015 S. 12 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1268 Nr. 20 EFG 2014 S. 864 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2014 S. 972 PStR 2014 S. 111 Nr. 5 VAAAE-60609
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