Bayerisches Landesamt für Steuern - S 3830.1.1 - 5/2 St 34

Haftung der Versicherungsunternehmen nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG bei Auszahlung der Versicherungsleistung aus einer Direktversicherung an den Arbeitnehmer

Bezug:

Nach § 20 Absatz 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer.

In der Praxis treten vermehrt Fälle auf, in denen es zu einer Auszahlung der Versicherungssumme aus einer durch den Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung ins Ausland kommt, weil der Arbeitnehmer zwischenzeitlich im Ausland lebt. Die Versicherungsunternehmen beantragen in diesem Zusammenhang die Erteilung einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 20 Absatz 6 ErbSt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu die Auffassung, dass in diesen Fällen keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erteilen sind. Die Haftungsregelung für Versicherungsunternehmen in § 20 Absatz 6 ErbStG hat zum Ziel, die Realisierung von Steueransprüchen zu sichern, bevor die zugewendeten Vermögenswerte ins Ausland verbracht werden. Er setzt somit das Vorliegen eines entsprechenden Steueranspruchs voraus. Ein solcher Steueranspruch ist bei einer Auszahlung der Versicherungsleistung an den versicherten Arbeitnehmer aus einer vom Arbeitgeber zu dessen Gunsten abgeschlossenen und zu Lebzeiten des Arbeitnehmers fälligen Direktversicherung nicht gegeben. Die Auszahlung hat ihren Rechtsgrund in dem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bestehenden früheren Arbeitsverhältnis. Deshalb liegt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. In solchen Fällen besteht auch keine Anzeigepflicht seitens des Versicherungsunternehmens (§ 3 Absatz 3 ErbStDV).

Der Fachverband ist durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen entsprechend unterrichtet worden.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 3830.1.1 - 5/2 St 34

Fundstelle(n):
ErbSt-Kartei BY ErbStG § 20 Karte 13 - KontrollNr. 196 -
DStR 2014 S. 854 Nr. 17
EStB 2014 S. 139 Nr. 4
YAAAE-59384