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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 982/09

Gesetze: UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 1UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 3UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStR Abschn. § 150 Abs. 8

Zahlungen des Staatlichen Amtes für ländliche Neuordnung (SAflNK) an einem im Bereich der Landschaftspflege im Osterzgebirge tätigen Verein als umsatzpflichtiges Entgelt von dritter Seite für Leistungen des Vereins an die von den Fördermaßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer

Leitsatz

1. Soll ein Verein seiner Satzung nach die ökologische Sanierung und Gestaltung des Osterzgebirges anstreben, führt er u. a. die Organisation und Durchführung verschiedener Projekte zur Landschaftspflege wie Schutzpflanzungen, Eingrünung von Anlagen, Straßenbaumpflanzungen, Bepflanzung von Parkplätzen, Streuobstwiesen usw. in Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern durch, werden Gestaltungsvorschläge bzw. -pläne erstellt und abgestimmt und beauftragen die Grundstückseigentümer den Verein mit den vereinbarten Arbeiten, so handelt es sich bei Zahlungen, die der Verein aufgrund einer Mittelbereitstellung im Sächsischen Haushaltsplan jeweils aufgrund eines Zuwendungsbescheids vom SAflNK als Zuschüsse für die Anschaffung der Pflanzen und des Zaunmaterials bei den vorgenannten Projekten erhält, um ein umsatzsteuerbares Entgelt von dritter Seite für die von dem Verein an die Grundstückseigentümer erbrachten Umsätze und nicht um nicht steuerbare echte Zuschüsse, wenn die geförderten Anlagen in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergehen und diese hinsichtlich der Zuschüsse einer zwölfjährigen Zweckbindung unterliegen.

2. Soweit in Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien geregelt ist, dass in Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, „grundsätzlich echte Zuschüsse” zu sehen seien, schließt sich der Senat dem nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAE-56912

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