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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 3985/10 H

Gesetze: AO § 122 Abs. 5, AO § 355 Abs. 1, VwZG § 3, ZPO § 182 Abs. 1, ZPO § 418

Zustellung mittels Postzustellungsurkunde – Identifizierbarkeit des Inhalts der Sendung

Leitsatz

  1. Für die Identifizierbarkeit des Inhalts einer mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Sendung reicht jede Kennzeichnung durch Nennung der Steuernummer nebst Zahlen und Buchstaben aus, die es dem Empfänger ermöglicht, die Sendung dem richtigen Vorgang zuzuordnen.

  2. Bei der Zustellung eines die Umsatzsteuer für Voranmeldungszeiträume betreffenden Haftungsbescheides führt eine lediglich die Jahresangaben, nicht aber die Angabe der Quartale enthaltende Kennzeichnung der Sendung nicht zu einem Mangel der Identifizierbarkeit.

  3. Weist die Postzustellungsurkunde den im Haftungsbescheid der Steuernummer vorangestellten Buchstaben „H- „ nicht aus, ist dies unschädlich, wenn Begriff „Haftungsbescheid” in der Postzustellungsurkunde ausgeschrieben worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-56903

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