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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 1664/06 EFG 2014 S. 729 Nr. 9

Gesetze: EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 17, FGO § 60 Abs. 3 S. 1, AO § 180 Abs. 2, AO § 179 Abs. 2, AO § 181 Abs. 5, GKG § 52 Abs. 2

Anerkennung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG

Längere Phase ohne Investitionstätigkeit

Keine Anerkennung einer die tatsächlichen Möglichkeiten überschätzenden Kalkulation

Leitsatz

1. § 17 EigZulG verlangt nicht, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden.

2. Für die Förderungsfähigkeit nach § 17 EigZulG kommt es darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit genossenschaftliches Wohnen objektiv gefördert hat.

3. Allein der Umstand, dass die Genossenschaft nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet hat, führt nicht zum Ausschluss der Förderung nach § 17 EigZulG, wenn die Genossenschaft erst nach Ablauf dieser Phase entsprechend ihrer Satzung „mit Leben gefüllt” wird.

4. Einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation ist die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen.

5. Klagt ein Genossenschaftsmitglied gegen die an die Mitglieder adressierte Feststellung des Finanzamts, dass die Genossenschaft nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfülle, sind die übrigen Genossenschaftsmitglieder zu dem Verfahren nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

6. Die in der Genossenschaft und der Mitgliedschaft begründeten Besteuerungsgrundlagen können nach der Konzeption des § 179 Abs. 2 AO ausschließlich gegenüber steuerpflichtigen Personen festgestellt werden, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, die also – in steuerlich relevanter Weise – eine Rechtsbeziehung zu der Genossenschaft unterhalten. Eine Feststellung gegenüber zukünftigen Genossenschaftsmitgliedern ist unzulässig.

7. Die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO kommt keinesfalls in Betracht, wenn positiv feststeht, dass die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung nicht mehr von Bedeutung sein kann.

8. Bei einem Streit darüber, ob eine Genossenschaft die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 17 EigZulG erfüllt, sind keine konkreten Anhaltspunkte für den Streitwert greifbar. Deshalb ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzunehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 729 Nr. 9
NAAAE-56401

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