Anerkennung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG
Längere Phase ohne Investitionstätigkeit
Keine Anerkennung einer die tatsächlichen Möglichkeiten überschätzenden Kalkulation
Leitsatz
1. § 17 EigZulG verlangt nicht, dass mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel
zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden.
2. Für die Förderungsfähigkeit nach § 17 EigZulG kommt es darauf an, ob die Genossenschaft in angemessener Zeit genossenschaftliches
Wohnen objektiv gefördert hat.
3. Allein der Umstand, dass die Genossenschaft nach ihrer Gründung über sieben Jahre hinweg keine Investitionstätigkeit entfaltet
hat, führt nicht zum Ausschluss der Förderung nach § 17 EigZulG, wenn die Genossenschaft erst nach Ablauf dieser Phase entsprechend
ihrer Satzung „mit Leben gefüllt” wird.
4. Einer von Anfang an die tatsächlich bestehenden Chancen und Möglichkeiten bei der Mitgliedergewinnung überschätzenden Kalkulation
ist die Anerkennung im Sinne des § 17 EigZulG zu versagen.
5. Klagt ein Genossenschaftsmitglied gegen die an die Mitglieder adressierte Feststellung des Finanzamts, dass die Genossenschaft
nicht die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfülle, sind die übrigen Genossenschaftsmitglieder zu dem Verfahren nicht gemäß
§ 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
6. Die in der Genossenschaft und der Mitgliedschaft begründeten Besteuerungsgrundlagen können nach der Konzeption des § 179
Abs. 2 AO ausschließlich gegenüber steuerpflichtigen Personen festgestellt werden, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen
ist, die also – in steuerlich relevanter Weise – eine Rechtsbeziehung zu der Genossenschaft unterhalten. Eine Feststellung
gegenüber zukünftigen Genossenschaftsmitgliedern ist unzulässig.
7. Die Anwendung von § 181 Abs. 5 AO kommt keinesfalls in Betracht, wenn positiv feststeht, dass die gesonderte Feststellung
für eine Steuerfestsetzung nicht mehr von Bedeutung sein kann.
8. Bei einem Streit darüber, ob eine Genossenschaft die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 17 EigZulG erfüllt, sind
keine konkreten Anhaltspunkte für den Streitwert greifbar. Deshalb ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert
anzunehmen.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 729 Nr. 9 NAAAE-56401
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