Maßgeblichkeit des Sachverhalts im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung bei geänderter Verzögerungsgeldfestsetzung
Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO
Keine Vorprägung des Entschließungsermessens
Leitsatz
1. Im Falle der Änderung der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO ist der Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung
für die gerichtliche Beurteilung der Ausübung des Ermessens durch die Verwaltung maßgeblich. Aus dem (BStBl 2011 II S. 855) ergibt sich nichts Anderes.
2. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu
betätigen und insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dabei ist bereits im Rahmen der Betätigung
des Entschließungsermessens, d.h. bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festgesetzt
wird, eine ggf. verzögerte Erfüllung des Mitwirkungsverlangens zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Verlangen
lediglich teilweise erfüllt worden ist.
3. Maßstab der Betätigung des Entschließungsermessens durch das FA sowie nachvollziehbarer Gegenstand seiner Begründung muss
sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgelds in Höhe der Sanktionsmindestgrenze mit Rücksicht auf die Umstände der zu
beurteilenden Pflichtverletzung/en sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der Prüfung angemessen ist. Ausgeschlossen ist, im
Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten – unabhängig
davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft – grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 264 Nr. 9 EFG 2014 S. 698 Nr. 9 KÖSDI 2014 S. 18883 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2014 S. 3061 JAAAE-56382
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