BAG Urteil v. - 3 AZR 501/12

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 4 Ca 5857/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 17 Sa 978/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.

2Der im Februar 1956 geborene Kläger stand vom bis zum in einem Arbeitsverhältnis mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen. Am nahm er eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 14./ heißt es ua.:

3In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:

4Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:

5Am beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:

6Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um folgende Bestimmung ergänzt:

7Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum . Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./ heißt es ua.:

8In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.:

9Mit Schreiben vom , das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum . Das Schreiben vom hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

10Der Kläger wies diesen ihm am zugegangenen Widerruf mit Schreiben vom wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück.

11In einer „Information“ der Beklagten vom heißt es:

12In einem Informationsschreiben vom teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:

13Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom bestimmt ua.:

14Ab dem wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:

15Am schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:

16Bereits am hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:

17Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder.

18Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro.

19Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.

20Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom bis zum eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.

21Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.

22Die Ablösung scheitere bereits daran, dass der Widerruf der Beklagten vom wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde sowie mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sei.

23Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutreffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.

24Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum in Kraft getreten.

25Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom richten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist,

äußerst hilfsweise,

2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di vom richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist.

26Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

27Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

28Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.

29A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

30I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitlichen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem (Hilfsantrag zu 1.) und ab dem (Hilfsantrag zu 2.).

311. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 19).

322. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtlinien 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung der UR 88 richten.

33Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersversorgung maßgeblichen UR 88 durch die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.

343. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem , dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der GBV 2008 richten. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sollte, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den , zumindest aber auf den hinauszuschieben.

35II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig.

361. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 19, BAGE 141, 259). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, sowie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem bzw. dem gilt.

372. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl.  - Rn. 20, BAGE 141, 259).

38Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl.  - Rn. 41; - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

39B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum abgelöst worden.

40I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 14./ enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.

411. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.

42a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 14./ vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.

43b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Versorgungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl.  - Rn. 46; - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).

442. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt (vgl. hierzu ausführlich  - Rn. 47 ff.). Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt.

45II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.

461. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

47a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird ( - Rn. 34 mwN). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.

48aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen ( - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

49bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl.  - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ( - Rn. 64; vgl. auch  - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).

50Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen ( - Rn. 65; - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).

51cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.

52Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl.  - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).

53Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden ( - zu B II 2 b dd der Gründe). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ( - Rn. 40; - 3 AZR 35/09 - Rn. 73).

54Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ( - Rn. 41; - 3 AZR 35/09 - Rn. 74).

55Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl.  - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl.  - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).

56Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl.  - Rn. 55, BAGE 133, 181).

57b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl.  - Rn. 72; - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an ( - Rn. 72).

58c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grund-sätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

59aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. hierzu ausführlich  - Rn. 74 f.). Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

60bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom (- 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit anderslautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen.

61cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

62(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziere, sei es gerechtfertigt, für die Prognose ihrer Gesamteinnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetragen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundungen seien die Beitragseinnahmen der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Insoweit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinnahmen würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgetierungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden.

63(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

64(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten.

65(b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht.

66Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder- und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei eine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder- und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert.

67Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen Umfang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten entwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder- und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht.

68(aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rückläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demselben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte.

69(bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einnahmen.

70(cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentlichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die Aussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang.

71(dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründet und verfügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründungsgewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mitgliederzahlen von 4.316.909 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Gründung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt.

72(ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Beitragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahmen zugrunde gelegt hat, die von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen finanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nur der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Beklagte sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen.

732. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den festgelegt hat.

74a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

75aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa  - Rn. 15; - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).

76bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

77Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Medien auf den fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

78(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.

79(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrages 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde entsprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu ( - Rn. 94).

80(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben ( - Rn. 95). Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG-Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB-Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war.

81(c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat.

82(d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war.

83(e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die Beklagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde.

84Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl.  - Rn. 36). Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl.  - Rn. 37).

85Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich deshalb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutungen.

86(f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Ablösung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanziert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für sie geltenden Versorgungsordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der ersten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann allenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen. Damit bleiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben.

87(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der und für die Beschäftigten aus der IG Medien der ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

88Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform  (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Nr. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom “ enthält in Nr. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am ab.

89b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom , in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum verbleibe.

90Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom hatte die Beklagte ihren Widerruf vom nicht zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den hinausgeschoben.

91Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem bzw. dem keine Geltung mehr haben sollten. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kläger den Widerruf überhaupt nach § 174 BGB zurückweisen konnte und ob dies mit seinem Schreiben vom noch unverzüglich im Sinne des § 174 BGB erfolgte.

92c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.

93aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.

94bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.

95cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

96III. Da die UR 88 bereits zum durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den und den gerichteten Hilfsanträge des Klägers ebenfalls unbegründet.

97C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
PAAAE-56046