Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Besteuerung
von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg
Leitsatz
Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt
Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr
bei Ausrichtung eines sog. "Osterfeuers" bzw.
bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines
solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen
und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtigen
Verein (Abgrenzung zu
, BStBl II 1997,
361
).
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 42 DStRE 2015 S. 90 Nr. 2 EFG 2014 S. 786 Nr. 9 GAAAE-55868
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