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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 149/12 EFG 2014 S. 570 Nr. 7

Gesetze: GrEStG § 6a, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, GrEStG § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer: Definition des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a GrEStG

Leitsatz

Herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a Satz 3 GrEStG kann eine natürliche Person sein, wenn sie Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne und die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2133 Nr. 36
EFG 2014 S. 570 Nr. 7
StBW 2014 S. 409 Nr. 11
UVR 2014 S. 202 Nr. 7
WAAAE-55867

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