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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 83/13

Gesetze: FGO § 138 Abs. 2 Satz 1, FGO § 138 Abs. 2 Satz 2, FGO § 137, AO § 90 Abs. 1 Satz 2

Finanzgerichtsordnung: Hauptsacheerledigung und Kostenpflicht der Finanzbehörde

Leitsatz

Das Finanzamt hat die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen, das sich durch eine Abhilfe seitens des Finanzamtes erledigt, nachdem der Kläger Beweismittel vorgelegt hat, die er bereits im Besteuerungsverfahren bzw. im Einspruchsverfahren angegeben hatte.

Fundstelle(n):
NAAAE-55857

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