Umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Beurteilung der Vermietung von Aussiedler- und Asylbewerberheimen
Bindung des FA an eine schriftlich geäußerte Rechtsansicht
Leitsatz
1. Die Vermietung von Aussiedler- und Asylbewerberheimen ist nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn die Überlassung
des Gebrauchs des Grundstücks nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegenüber der Verpflichtung, die zur Unterbringung von
Asylbewerbern und Aussiedlern vorgesehenen Gebäude für diesen Zweck herzurichten und den laufenden Betrieb dieser Heime zu
übernehmen und zu gewährleisten, in den Hintergrund tritt.
2. Treten zu einer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit besondere Umstände hinzu, so können diese der Tätigkeit insgesamt
den gewerblichen Charakter geben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine
bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Dies wurde im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bejaht, da der Vermieter
nach den Betreiberverträgen zu einem Bündel von Leistungen gegenüber den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für die
Unterbringung der Aussiedler- und Asylbewerber gesetzlich zuständig waren, verpflichtet war.
3. Die schriftlich erteilte Bescheinigung des FA, dass mit der Vermietung der Aussiedler- und Asylbewerberheime steuerfreie
Umsätze ausgeführt bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, konnte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
im Streitfall weder als verbindliche Zusage oder verbindliche Auskunft noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Bindungswirkung
für die zukünftige steuerliche Behandlung entfalten.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1364 Nr. 16 AAAAE-55844
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