Verfassungsmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit; Folgen bei Nichtigkeit; Revisionszulassung
Gesetze: § 44 Abs 5 S 1 SchulG ND, Art 33 Abs 5 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 LB 79/12 Urteil
Gründe
1Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <278 Rn. 45> zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie - BVerfGE 121, 205 <218> zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).
2Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstelle(n):
QAAAE-55402