2) Turnierbridge ist jedoch gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig zu erklären, denn Turnierbridge fördert die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet entsprechend den unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO genannten Zwecken.
Dies ergibt sich sowohl aus dem Vergleich von Turnierbridge mit den "Katalogzwecken" auch aus der "Generalklausel" des § 52
Abs. 1 AO.
3) Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren.
5) Bestimmt die oberste Finanzbehörde des Landes - wie in NRW - keine für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO zuständige
Finanzbehörde, bleibt die oberste Finanzbehörde - hier das Finanzministerium NRW - zuständig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 342 Nr. 7 DStR 2014 S. 12 Nr. 43 DStRE 2015 S. 358 Nr. 6 EFG 2014 S. 484 Nr. 6 DAAAE-55198
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