BVerwG Urteil v. - 2 C 7/12

Dienstunfall während einer Dienstreise; unmittelbarer Weg; Unterbrechung

Leitsatz

1. Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

2. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

3. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

Gesetze: § 31 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, § 31 Abs 2 S 1 BeamtVG, § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 LB 8/10 Urteilvorgehend Az: 13 A 701/08 Urteil

Tatbestand

1Der 1959 geborene Kläger ist Hauptwerkmeister (BesGr A 8 BBesO) im Dienst des Beklagten und der DB S... GmbH zugewiesen. Am 4. und versah er auswärtigen Dienst, um eine Baufeldfreimachung zu überwachen. Auf dem Weg von seiner letzten Einsatzstelle zum Übernachtungshotel parkte er das Fahrzeug am rechten Straßenrand und kaufte an einem Kiosk Lebensmittel. Beim Rückweg übersah er die Bordsteinkante, stürzte auf die Straße und brach sich einen Arm. Den Antrag, das Schadensereignis als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Zwar stehe der Weg von der Dienststelle zur Wohnung oder hier zum Hotel grundsätzlich unter Unfallschutz. Dies gelte jedoch nicht für Unterbrechungen, die privaten Verrichtungen wie dem Einkauf von Lebensmitteln dienten.

2Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Nur der unmittelbare Weg zwischen Dienststelle und Unterkunft sei in die Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einbezogen, nicht aber Umwege und Unterbrechungen. In diesen Fällen lebe entgegen der Annahme früherer Entscheidungen der dienstliche Zusammenhang nicht bereits mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsraums, sondern erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. Die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne auf den Bereich des Dienstunfallrechts übertragen werden.

3Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom und des Verwaltungsgerichts Hannover vom sowie die Bescheide der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens vom und vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Schadensereignis vom als Dienstunfall anzuerkennen.

4Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

5Die Revision des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht zwar die Annahme eines Wegeunfalls nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Unfalls gültigen und damit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 590), verneint (1); auch ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist nicht gegeben (2). Es liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG vor (3). Damit hat der Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte das Schadensereignis vom als Dienstunfall anerkennt.

61. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Obwohl der Weg zur Dienststelle noch keinen Dienst darstellt, hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall damit gleichgestellt. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (stRspr; vgl. BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15; zuletzt BVerwG 2 C 9.12 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann ( BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <69> und vom a.a.O. S. 361). Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein dritter Ort kommt im Rahmen des Wegeunfallrechts nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

8Damit scheidet im vorliegenden Fall die Gewährung von Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon deshalb aus, weil der Kläger den Unfall nicht auf einer Fahrt zwischen Dienststelle und Familienwohnung erlitt.

92. Das Unfallgeschehen erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

10Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

11Die Zuordnung des Unfalls zur Risikosphäre des beklagten Dienstherrn nach dem Kriterium des Dienstorts scheidet hier aus. Die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, war nicht der Dienstort des Klägers (vgl. BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 279.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15 und vom - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 19). Denn an diesem Ort hatte der Kläger nicht auf Anordnung des Beklagten die ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten.

123. Der Unfall ereignete sich aber auf einer Dienstreise im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

13a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort zum Dienst. Dienstreisen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz - BRKG - Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte - also der regelmäßigen Dienststelle. Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteil vom a.a.O. Rn. 21).

14Die Dienstreise beginnt und endet nach § 2 Abs. 2 BRKG an der Wohnung oder der Dienststätte. Die Wegstrecke einer Dienstreise umfasst demgemäß die Strecke von diesem Ausgangs- und Endpunkt zum Geschäftsort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist ( BVerwG 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 11; BVerwG 2 B 73.08 - juris Rn. 4). Dauert die Dienstreise mehr als einen Tag und macht sie daher eine Übernachtung erforderlich, gehört zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst ( BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <85>). Die Dienstreise umfasst das Dienstgeschäft sowie die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten zum Geschäftsort (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Bd. I, Stand: Dezember 2012, § 2 Rn. 5; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2013, § 31 BeamtVG Rn. 80).

15Die Fahrt des Klägers von seinem letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel stand daher als Dienstreise unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

16b) Der Kläger hat die Dienstreise durch seinen Lebensmitteleinkauf auch nicht unterbrochen.

17Auch bei einem Weg zwischen Dienststelle und ständiger Familienwohnung im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG wird der für die Anerkennung eines Wegeunfalls erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dann gelöst, wenn der Beamte zu einer privaten Verrichtung für eine kurze Zeit den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüber liegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen oder zu Fuß fortzusetzen. Ob es sich im Einzelfall um ein Verhalten handelt, das den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum ( BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <241 f.>, vom - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 S. 2 und vom - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24 Rn. 13).

18Unterbrechungen, die den Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht entfallen lassen, lassen erst recht den Dienstunfallschutz während einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehen. Daneben gilt:

19Anders als beim Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG besteht für die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kein Anlass für eine restriktive Auslegung. Die Einbeziehung der Dienstreise in die Dienstunfallfürsorge ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn ( BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>). Die Dienstreise weist vielmehr einen unmittelbar dienstlichen Zusammenhang auf und ist nicht durch das private Interesse des Beamten veranlasst.

20Bereits aufgrund dieser dienstlichen Veranlassung ist der Beamte nicht nur auf seinem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel geschützt, vielmehr ist auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Durch das Erfordernis einer auswärtigen Übernachtung ist der Beamte auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss in seine eigene Wohnung zurückzukehren. Er muss daher die Gegenstände seines täglichen Bedarfs, sofern er sie nicht von zu Hause mitgebracht hat, auswärts erwerben. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt (vgl. BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <86> und vom - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 17; zur dienstlichen Veranlassung auch BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24).

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 8
TAAAE-54925