Gesetze: RVG § 2 Abs. 2
VV-RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 1
VV-RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
VV-RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3202
VV-RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1002
VV-RVG Vorbemerkung § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1004
StBGebV a.F. § 40 Abs. 1 Nr. 1
StBGebV a.F. § 41 Abs. 1
StBGebV a.F. § 41 Abs. 3
StBGebV a.F. § 28
StBGebV a.F. § 11
GewStG§ 35b Abs. 1 S. 1
GewStG § 7 S. 1
Bei Miterörterung mehrerer Klageverfahren Terminsgebühr für jedes außergerichtlich mit dem FA besprochene Klageverfahren
Geschäftsgebühr des Steuerberaters bei von Bedeutung und Umfang her durchschnittlicher, aber rechtlich besonders schwieriger
Angelegenheit
keine erhöhte Geschäftsgebühr allein wegen Anfechtung aller aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide
besondere Schwierigkeit eines ruhenden Verfahrens gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid auch bei vorrangiger Klärung
der Rechtsfragen im Verfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid
Leitsatz
1. Werden in einer außergerichtlichen Besprechung mit dem Finanzamtsvorsteher und dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle
mehrere Klageverfahren betreffend Änderungsbescheide nach einer BP erörtert, entsteht auch dann eine Terminsgebühr für jedes
dieser Verfahren, wenn die erörterten Klageverfahren nicht nacheinander, sondern gleichzeitig besprochen werden und wenn das
streitige Klageverfahren bis zur Entscheidung in einem anderen Klageverfahren ruht.
2. Hat der Steuerberater nach einer BP diverse Steuerbescheide geprüft und hierfür eine Zeitgebühr nach § 38 StBGebV a. F.
erhalten, beträgt die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 StBGebV a. F. 6,5/10, wenn
die Angelegenheit hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Umfanges als durchschnittlich und hinsichtlich der Schwierigkeit
als überdurchschnittlich zu bewerten ist.
3. Eine besondere überdurchschnittliche Bedeutung der Sache als Pilotverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn mit Blick
auf dieses Verfahren mit der Veranlagung anderer Zeiträume oder Steuerarten zugewartet wird. Bloße Wechselbeziehungen mehrerer
Rechtsbehelfsverfahren zueinander erhöhen die Bedeutung des einzelnen parallel betriebenen Rechtsbehelfsverfahrens ebenso
wenig wie der Umstand, dass bei anderen Unternehmen derselben Branche ähnliche Sachverhalte zu klären sind, die OFD eingeschaltet
wurde und die monetäre Bedeutung des Rechtsstreits 6 % des Jahresumsatzes ausmacht.
4. Eine überdurchschnittlicher Umfang des einzelnen Verfahrens ergibt sich nicht deshalb, weil das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
betreffend diverse Änderungsbescheide nach einer Betriebsprüfung drei Jahre gedauert hat und alle Einsprüche zusammen genommen
umfänglich sind.
5. Sind eine Vielzahl ineinander greifender steuerrechtlicher Fragen streitig, ist von einer besonderen Schwierigkeit des
Verfahrens betreffend den Gewerbesteuermessbetragsbescheid auch dann auszugehen, wenn dieses Verfahren bis zur Beendigung
des gegen den Körperschaftsteuerbescheid geführten Verfahrens ruht. Allein der Umstand, dass der Berater auch im Körperschaftsteuerverfahren
mandatiert ist, mindert seinen Gebührenanspruch im Gewerbesteuermessbetragsverfahren nicht.
6. Dem Bevollmächtigten steht keine Erledigungsgebühr zu, wenn eine Teilabhilfebescheid nicht vorrangig auf die Tätigkeit
des Bevollmächtigten bzw. eine von ihm angeregte außergerichtliche Erörterung mit Finanzamtsvertretern, sondern vor allem
auf ein umfängliches Hinweisschreiben des Berichterstatters des FG ursächlich zurückzuführen ist.
Fundstelle(n): SAAAE-54814
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