Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp über 4.000 Euro
Leitsatz
1. Im Zeitpunkt des Antrages des FA auf Insolvenzeröffnung ist Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO aufgrund der Zahlungseinstellung
anzunehmen, wenn der Versuch zur Pfändung von Forderungen bei mehreren Banken ebenso wie die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolglos geblieben sind.
2. Das FA beantragt bei Steuerschulden von etwas mehr als 4.000 Euro und fruchtlos gebliebener Zwangsvollstreckung die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer altersbedingt nicht mehr kreditwürdigen, sich als vermögenslos darstellenden
Schuldnerin mit einem Ausgabenüberschuss (über die Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit sowie über die Rente) zu Recht,
wenn von einer nicht wahrheitsgemäßen Erklärung der Einkünfte auszugehen ist, da die Leasingraten für einen Pkw finanziert
werden, obwohl die Steuerschulden fortgesetzt nicht getilgt werden; mithin die Masselosigkeit eines eröffneten Insolvenzverfahrens
nicht feststeht.
3. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung ist bei Steuerschulden in Höhe von 4.000 Euro nicht wegen einer Bagatellforderung ermessensfehlerhaft,
wenn bei einer ledigen 68-jährigen Schuldnerin unter dem Aspekt der ungewissen noch verbleibenden Lebenserwartung unklar ist,
ob sie mit Ratenzahlungen den Rückstand vollständig tilgen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-54807
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