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FG München Urteil v. - 8 K 3028/12 EFG 2014 S. 322 Nr. 5

Gesetze: AO § 309, AO § 124, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 41 Abs. 1

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Wirksamwerden mit Bekanntgabe an den Drittschuldner

Erledigung mit der Zahlung des Drittschuldners

Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung ist pfändbar

Leitsatz

1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt.

2. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt sich mit ihrer Verwirklichung durch Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger (das FA) mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mehr zulässig erhoben werden kann.

3. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung im Versicherungsfall unterliegt keiner Verfügungsbeschränkung und kann als künftige Forderung gepfändet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2015 S. 236 Nr. 4
EFG 2014 S. 322 Nr. 5
RAAAE-54207

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