BGH Beschluss v. - II ZR 224/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2 I. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit um die Auslegung einer vertraglichen Bestimmung des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages. Der Auslegung dieser Individualvereinbarung kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

3 Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Daher fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft. Die Rechtsfrage muss sich vielmehr in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat. Dafür ist aber nicht ausreichend, dass im Bereich der R. -Gruppe -nach Darstellung der Beklagten -bei vergleichbaren Ruhestandsregelungen die Anrechnung immer so praktiziert wird, wie die Beklagte dies auch im Falle des Klägers getan hat. Die Tatsache, dass ein einzelnes Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe eine gleichlautende Vertragsbestimmung in Verträgen mit ihren leitenden Angestellten verwendet, vermag nicht eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. , [...] Rn. 2).

4 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung einer Individualerklärung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur , ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Urteil vom - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Fundstelle(n):
ZAAAE-53912