Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen der Steuerfahndung
Leitsatz
1) Für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ist es erforderlich, dass die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen mit Ermittlungen begonnen haben.
2) Die Ablaufhemmung wird ausgelöst, ohne dass die Ermittlungsmaßnahmen den Anforderungen an eine Außenprüfung entsprechen
müssen. Es darf sich aber nicht um Scheinhandlungen handeln.
3) Die Anforderung von Unterlagen ist eine hinreichend gewichtige Ermittlungsmaßnahme.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 106 Nr. 4 DStR 2014 S. 9 Nr. 21 DStRE 2014 S. 879 Nr. 14 EFG 2014 S. 408 Nr. 6 PStR 2014 S. 88 Nr. 4 PAAAE-53292
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