Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur für Kalendermonate, in denen wenigsten an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen
vorgelegen haben.
Bei einem volljährigen Kind müssen neben der „erstmaligen” Berufsausbildung keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den
Kindergeldanspruch erfüllt sein. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich abschließend aus § 32 Abs. 4 EStG.
Mit dem Wegfall des Jahresgrenzbetrags für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes zum kann der Kindergeldanspruch
für ein verheiratetes Kind nicht mehr mit der Begründung verneint werden, das Kind habe einen vorrangigen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinem Ehegatten.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 293 Nr. 4 EStB 2014 S. 182 Nr. 5 MAAAE-53267
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