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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 2922/11

Gesetze: AO § 129, AO § 173 Abs. 1, BewG § 157

Offenbare Unrichtigkeit bei Vorliegen eines Grundbuchauszugs, aus dem sich die rechtserhebliche Tatsache nicht offenkundig ergibt

Leitsatz

  1. Rechnet das Finanzamt aufgrund eines Grundbuchauszugs dem Erben fehlerhaft nur ½ statt 1/1 eines Grundstücks zu, liegt keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor, wenn sich aus dem Grundbuchauszug das Alleineigentum des Erblassers nicht offensichtlich ergibt.

  2. Eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt nicht vor, wenn dem Finanzamt ein Erbschein sowie ein Grundbuchauszug vorliegen, aus dem sich der entscheidungserhebliche Umstand schließen lässt.

Fundstelle(n):
JAAAE-52821

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