Zugangsvermutung (3 Tage nach Aufgabe zur Post) auch bei privatem Briefdienstleister
Unzulässigkeit einer Feststellungsklage bei Versäumung der Frist für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Ablehnung der Zahlung von Steuern aus Gewissensgründen
Nichtigkeit der AO wegen Verletzung des Zitiergebots
Leitsatz
1. Die gesetzliche Vermutung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsakts am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post gem. § 122
Abs. 2 Nr. 1 AO lässt sich nicht durch den bloßen Hinweis auf die Versendung mit einem privaten Postservice in Zweifel ziehen.
2. Aus der Subsidiarität der Feststellungsklage folgt deren Unzulässigkeit, wenn das Klageziel auch durch Anfechtung der Steuerbescheide
oder durch Verpflichtung zur Stundung oder zum Erlass hätte erreicht werden können, aber die Klagefrist abgelaufen ist.
3. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, nicht
aber die davon losgelöste Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm.
4. Derjenige, der bestimmte staatliche Aktivitäten nicht mit seinen Steuergeldern finanziert wissen will, kann sich aktiv
oder passiv politisch engagieren oder aber publizistisch gegen diese Aktivitäten vorgehen, muss aber – bevor er ein Widerstandsrecht
nach Art 20 Abs. 4 GG geltend machen kann – alle Möglichkeiten des demokratischen Systems bis hin zu einer möglichen Abwahl
der Regierung erschöpfen.
5. Weder die AO noch die Einzelsteuergesetze sind wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 S. 1 und
2 GG unwirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-52811
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.