Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander
ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit
eines Krankengymnasten
Leitsatz
1. Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse
eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit eines
Krankengymnasten liegt nur vor, wenn er - hinausgehend über Erstgespräch,
gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle - bei jedem einzelnen
Patienten auf die Behandlung Einfluss nimmt und dazu jeweils selbst
zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchführt.
2. Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine
gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit
(als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten
sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach
den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich
ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt
werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1174 Nr. 20 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2014 S. 84 QAAAE-50999
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