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Berufsrecht | Weitere Lockerung des anwaltlichen Werbeverbots
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 43b BRAO). Gegen diese Vorschrift verstößt ein Anwalt nicht, wenn (1) er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet, (2) der Adressat [i]Kleine-Cosack, NWB 44/2013 S. 3480durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und (3) er sich in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann. Mit dieser Entscheidung ...