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Unbestimmte Vorgaben zur Aktivierungspflicht von Fremdkapitalkosten
I. Einführung
Nach IFRS besteht – anders als für das deutsche Handelsrecht, welches Bindungswirkung für das Steuerrecht hat (R 6.3 Abs. 5 EStÄR 2012) – eine Pflicht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen als Bestandteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten qualifizierter Vermögenswerte (IAS 23.8). Die gebotene Aktivierung setzt nach Abgrenzung zentraler Begrifflichkeiten (Identifizierung eines qualifizierten Vermögenswerts und aktivierungsfähiger Fremdkapitalkosten) eine Festlegung
der Bemessungsgrundlage, also des zu finanzierenden Vermögens,
der anfallenden Finanzierungskosten bezogen auf die Bemessungsgrundlage und
des Zeitraums, also Beginn und Ende der Aktivierung,
voraus.
Unmittelbar der Anschaffung oder der Herstellung zuzurechnende Finanzierungskosten sind insgesamt (IAS 23.8), Kosten nicht direkt zurechenbarer Finanzierungsvolumina (borrowed generally) anteilig zu aktivieren (IAS 23.14). Praktische Probleme ergeben sich aus der fehlenden Begrenzung des Aktivierungsvolumens auf unmittelbare zurechenbare Quellen der Finanzierung.
II. Abgrenzung zentraler Begriffe
1. Identifizierung qualifizierender Vermögenswerte
Eine Pflicht zur Aktivierung von Finan...