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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 14 Wx 57/11

Gesetze: BWLFGG § 41; FamFG § 433; FamFG 487; FamFG § 58; BGB § 2361; BGB § 2358; BGB § 1925

Leitsatz

Leitsatz:

1. Fordert das Nachlassgericht einen namentlich bezeichneten Erbberechtigten im Wege der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung seiner Erbrechte auf, so müssen die dabei mitgeteilten persönlichen Angaben - soweit bekannt - zutreffend wiedergegeben werden. Anderenfalls kann der Erbschein nicht ohne Berücksichtigung des Aufgeforderten erteilt werden.

2. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Vorlage bedeutsamer amtlicher Urkunden in französischer Sprache durch einen berufsmäßigen Erbenermittler.

Fundstelle(n):
WAAAE-50316

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