Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebtrieb und Feststellungslast im Verhältnis Kläger, Beigeladener und FA
Leitsatz
1. Aus dem Gebrauchmachen des Zeugnisverweigerungsrechts dürfen keine Schlüsse zum Nachteil der Partei gezogen werden, zu
der der Zeuge in einer Beziehung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO steht.
2. Tonbandaufzeichnungen sind als Augenscheinobjekte grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners
gemacht sind; fehlt es an dieser Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme gilt dies nur, wenn er später sein Einverständnis
hierzu erklärt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Vorspielen eines Tondokumentes als Aussage erleichternde Unterlage (§
82 FGO i.V.m. § 378 ZPO) für den Zeugen verwendet wird.
3. Bei den selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien (11 Transaktionen
über ca. 900.000 Aktien in vier Monaten) handelt es sich nicht um gelegentliche Vermittlungsgeschäfte, die als sonstige Einkünfte
zu behandeln sind, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
4. Kann eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht festgestellt
werden, muss das FA den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermitteln, gleichgültig wie auch immer die Buchführung
beschaffen ist.
5. Provisionsforderungen sind in den Vermögensvergleich einzubeziehen, sobald das vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande
gekommen ist.
6. Das FA trägt grundsätzlich die Feststellungslast für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen.
7. Will ein Kläger beweisen, dass der Beigeladene Forderungen erworben hat, ist das Entstehen dieser Forderungen eine Tatsache,
die den Steueranspruch gegenüber dem Beigeladenen begründet. Demgemäß geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache zu Lasten
des FA und – dies ist der Eigentümlichkeit der Konstellation – zu Lasten eines Klägers, der erreichen will, dass sich die
Steuerschuld des Beigeladenen erhöht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-50136
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