Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
7. Aufl. 2013
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1550Betriebe der LuF unterliegen der GrSt. Den Betrieben der LuF als Steuergegenstand stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann grstpfl., wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke benutzt wird oder die luf Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient. Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist z. B. deshalb auch dann stpfl., wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt.
1551Ausnahmen von der Besteuerung enthält § 6 GrStG. Wird Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke i. S. der §§ 3 und 4 GrStG benutzt und zugleich luf genutzt, so gilt die Steuerbefreiung nur für
Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient. Die Nutzung muss nachhaltig und darf nicht von nur vorübergehender Dauer sein;
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet ist;
Grundbesitz i. S. des § 4 Nr. ...