Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
7. Aufl. 2013
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C. Einheitsbewertung und Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer
I. Grundlagen und allgemeine Bewertungsvorschriften
1. Vorschriften des Bewertungsgesetzes
1370Bei der Einheitsbewertung des luf Vermögens sind anzuwenden
die allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils des BewG (§§ 1 bis 32 BewG),
die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Zweiten Teils, Erster Abschnitt des BewG (§§ 33 bis 67 BewG) und zusätzlich
die Vorschriften des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt des BewG (§§ 125 bis 128 BewG).
2. Wirtschaftliche Einheit
1371Nach § 2 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit ist die Verkehrsauffassung entscheidend. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen WG sind zu beachten (vgl. Rdn. 1392 ff.).
3. Bewertungsmaßstab
1372Nach § 36 BewG ist bei der Bewertung des luf Vermögens abweichend von der Vorschrift des § 9 BewG (Gemeiner Wert) der Ertragswert zugrunde zu legen.
4. Begriffsbestimmungen
a) Vermögensarten
1373§ 18 BewG unterscheidet drei Vermögensarten: