Fin Min Baden-Württemberg - 3-S3190/5

Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer; Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13a Abs. 1a ErbStG und § 13b Abs. 2a ErbStG (Leit-Fest)

Der Leitfaden in der Anlage ist eine allgemeine Verwaltungsanweisung für die Feststellungsfinanzämter und richtet sich insbesondere an die Bereiche, die mit der Bewertung des Betriebsvermögens, von Anteilen an Kapitalgesellschaften und dem Vermögen von Gemeinschaften betraut sind.

Der Leitfaden enthält Regelungen über das Feststellungsverfahren zur Bewertung (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ErbStG) sowie über die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1a ErbStG) und über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens/jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG). Ferner sind im 7. Abschnitt des Leitfadens 14 Anlagen (u. a. mehrere Vordruckmuster) abgedruckt, mit denen die Arbeitsabläufe in der Praxis veranschaulicht werden sollen.

Die Grundsätze in diesem Leitfaden sind ab sofort in allen Fällen anzuwenden. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Anlage Leitfaden für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG sowie nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG (Leit-Fest)


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Anlagenverzeichnis

Anlage 1
Vordruckmuster „Anforderung gesonderte Feststellung”
28
Anlage 2
Verzeichnis der Feststellungsfinanzämter
31
Anlage 3
Übersicht begünstigtungsfähiges Vermögen/Lohnsumme
33
Anlage 4
Beispiel zur Berechnung der Feststellungsfrist
34
Anlage 5
Vordruckmuster „Anforderung Feststellungserklärung”
35
Anlage 6
Schaubild Verwaltungsvermögen mit Rückausnahmen
37
Anlage 7
Auszug aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1503/2006 der Kommission vom
37
Anlage 8
Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
37
Anlage 9
Musterbescheid Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen
37
Anlage 10
Vordruckmuster „Anforderung Grundbesitzwert”
37
Anlage 11
Musterbescheid Feststellung Betriebsvermögen/Anteile an Kapitalgesellschaften
37
Anlage 12
Musterbescheid Feststellung vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft inkl. Anlage
37
Anlage 13
Übersicht Feststellungsbeteiligte
58
Anlage 14
Überwachung der Lohnsumme
64

1 Grundsätzliches zum Feststellungsverfahren

1.1 Allgemeines

Für erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Zwecke ist der Wert des inländischen Betriebsvermögens, des Anteils am inländischen Betriebsvermögen, von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft bzw. der Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG). Zudem sind nach § 13a Abs. 1a ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sowie nach § 13b Abs. 2a ErbStG die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens festzustellen (Feststellungsstichtage ab dem ).

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens.

1.2 Anforderung der Feststellung

Nach § 151 Abs. 1 BewG ist eine Feststellung anzufordern, wenn die Werte für die Erbschaft-/Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind.

1.2.1 Anforderung durch das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (erste Stufe)

Das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (ErbStFA) prüft, ob die Wertfeststellung für den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfall von Bedeutung ist.

Dabei hat das ErbStFA folgende Bagatellregelungen zu beachten (Tz. 1.7 der ErbStVA [1]):

  1. Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100.000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft über das aufgegliederte Vermögen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

  2. Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100.000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Wert des Anteils bzw. der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

    Ob die Beteiligung als begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13a ErbStG zu behandeln ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie muss im Zweifel durch Anfrage des ErbStFA beim Betriebsfinanzamt oder bei der jeweiligen Gesellschaft geklärt werden. Bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. des § 13b ErbStG gehören. Sofern ein Antrag auf Begünstigung nicht gestellt wird, ist anzunehmen, dass die Verwaltungsvermögensquote über 50 % liegt, auch wenn es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft handelt.

  3. Gehören zum Erwerb nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100.000 EUR), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Anteilswert zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

Für die Durchführung einer sachgerechten Schätzung ist das ErbStFA auf die Amtshilfe des Betriebs- bzw. Verwaltungsfinanzamts angewiesen. Es bleibt dem ErbStFA unbenommen, in begründeten Einzelfällen die Feststellung des Bedarfswertes zu veranlassen.

Kommt das ErbStFA zu dem Ergebnis, dass der Wert von Bedeutung ist, fordert es das für die Feststellung zuständige Finanzamt (FestFA) mit dem Vordruckmuster „Anforderung gesonderte Feststellung” (Anlage 1) zur Feststellung des Wertes auf. Erkennt das FestFA, dass die obigen Bagatellgrenzen nicht überschritten sind, hat es mit dem ErbStFA zu klären, ob auf die Feststellung verzichtet werden kann.

Kommt das ErbStFA zu dem Ergebnis, dass begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne von § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt, fordert es zusätzlich die Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG (Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten) und § 13b Abs. 2a ErbStG (Wert des Verwaltungsvermögens und des junges Verwaltungsvermögen) an.

Kommt das FestFA nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Art des Vermögens (z. B. keine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG) oder der Begünstigung nach dem ErbStG, hat es dies vorab mit dem ErbStFA abzustimmen. Es bedarf keiner neuen Anforderung durch das ErbStFA.

Bei einem Treuhandverhältnis (H B 151.4, 151.5, 151.6 „Treuhandverhältnis” ErbStH 2011), bei einem Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft [2] und bei einem Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge bei Personengesellschaften (H E 3.5 „Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft” ErbStH 2011) können neben einer Feststellung des Werts auch Feststellungen zur Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1a ErbStG) sowie zum gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG) erforderlich sein. Das ErbStFA teilt dies in seiner Anforderung mit.

1.2.2 Anforderung durch FestFA (zweite oder weitere Stufe)

Das FestFA prüft, ob für seine Feststellung eine weitere Feststellung für eine Untergesellschaft (zweite oder weitere Stufe) von Bedeutung ist.

Dabei hat das FestFA folgende Bagatellregelungen zu beachten:

  1. Gehört zum Vermögen des Personenunternehmens (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft), der Kapitalgesellschaft bzw. der vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100 000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Die in der Feststellungserklärung angegebenen Werte können grundsätzlich übernommen werden.

  2. Gehört zum Vermögen des Personenunternehmens (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft), der Kapitalgesellschaft bzw. der vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100 000 EUR), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG sowie auf die Feststellungen nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG verzichtet werden. Die in der Feststellungserklärung angegebenen Werte können grundsätzlich übernommen werden. Hinsichtlich der Einordnung der Beteiligung als Verwaltungsvermögen können grundsätzlich die Angaben in der Feststellungserklärung übernommen werden.

  3. Gehören zum Vermögen des Personenunternehmens (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft), der Kapitalgesellschaft bzw. der vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100 000 EUR), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG sowie auf die Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG verzichtet werden. Die in der Feststellungserklärung angegebenen Werte können grundsätzlich übernommen werden.

    Die Anteile sind Verwaltungsvermögen, da es sich um eine Beteiligung von weniger als 25 % handelt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG). Sind die Anteile Gegenstand einer Poolvereinbarung (vgl. R E 13b.15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. R E 13b.6 Abs. 3 bis 6 ErbStR 2011), können hinsichtlich der Zuordnung zum Verwaltungsvermögen grundsätzlich die Angaben in der Feststellungserklärung übernommen werden.

Es bleibt dem FestFA unbenommen, in begründeten Einzelfällen die Feststellung des Bedarfswertes und die Feststellungen nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG zu veranlassen.

Unabhängig von den vorgenannten Bagatellregelungen ist in einem mehrstufigen Verfahren hinsichtlich der Frage der Bedeutung für eine Feststellung sowohl auf den Wert als auch auf die Auswirkung bezogen auf die Feststellung auf der ersten Stufe abzustellen (vgl. Tabellen zum übertragenen Vermögen im Vordruckmuster „Anforderung gesonderte Feststellung”, Anlage 1). Liegt hiernach ein Fall von geringer Bedeutung vor, kann ebenfalls auf eine Feststellung verzichtet werden. Die in der Feststellungserklärung angegebenen Werte können grundsätzlich übernommen werden.

Kommt das FestFA zu dem Ergebnis, dass der Wert von Bedeutung ist, fordert es das für die nächste Stufe zuständige FestFA mit dem Vordruckmuster „Anforderung gesonderte Feststellung” (Anlage 1) zur Feststellung des Wertes und ggf. zu den Feststellungen nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG auf. Sollte das nachgeordnete FestFA erkennen, dass die obigen Bagatellgrenzen nicht überschritten sind, hat es mit dem FestFA der vorangegangenen Stufe zu klären, ob auf die Feststellung verzichtet werden kann.

Kommt das nachgeordnete FestFA nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Art des Vermögens (z. B. keine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, sondern nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG), hat es dies vorab mit dem anfordernden FestFA abzustimmen. Es bedarf jedoch keiner neuen Anforderung durch das FestFA.

1.3 Zuständigkeit
1.3.1 Allgemeines

Für die Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG sind die Betriebsfinanzämter und für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG die Verwaltungsfinanzämter zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 BewG. Nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Änderungen hinsichtlich der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit führen auch zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für noch ausstehende Feststellungen (H B 152 ErbStH 2011).

Siehe hierzu Anlage 2.

1.3.2 Ausländisches Vermögen

Für die Wertermittlung ausländischen Vermögens, das nicht zum

  • inländischen Betriebsvermögen,

  • Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder

  • Vermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

gehört, ist keine gesonderte Feststellung durchzuführen (§ 151 Abs. 4 BewG). Die Zuständigkeit verbleibt beim jeweiligen ErbStFA (R B 152 Satz 1 ErbStR 2011).

1.4 Ausländisches Vermögen als Teil des inländischen Vermögens
1.4.1 Einbeziehung des ausländischen Vermögens

Gehört ausländisches Vermögen

  • zu einem inländischen Betriebsvermögen,

  • zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder

  • zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,

hat das Betriebsfinanzamt bzw. das Verwaltungsfinanzamt dieses Vermögen (z. B. Grundbesitz oder Beteiligungen) in seine Wertermittlung einzubeziehen (§ 152 Nr. 2 bis 4 BewG, R B 152 Satz 2 und 3 ErbStR 2011).

1.4.2 Wertermittlung

Gehört das ausländische Vermögen zum inländischen Betriebsvermögen oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, hängt die Bewertung des ausländischen Vermögens von dem anzuwendenden Bewertungsverfahren ab. § 11 Abs. 2 BewG ist zu beachten. Bei der Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften oder ausländischem Betriebsvermögen kann

  1. eine Wertableitung aus Verkäufen,

  2. eine Bewertung nach Gutachten oder

  3. eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (R B 199.2 ErbStR 2011) erfolgen.

In den Fällen der Buchstaben b und c bildet der Substanzwert die Wertuntergrenze (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG, R B 11.3 Abs. 1 ErbStR 2011) und ist deshalb in der Erklärung anzugeben (R B 11.4 Abs. 4 und R B 109.2 Abs. 4 ErbStR 2011). Für die Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften oder ausländischen Betriebsvermögens ist keine eigene Feststellungserklärung einzureichen. Die Bewertung ist aber nach obigen Grundsätzen durchzuführen und im Rahmen der Feststellungserklärung für das inländische Betriebsvermögen oder das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland zu erläutern.

Gehört das ausländische Vermögen zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, ist es mit dem gemeinen Wert (§§ 9 ff., 31 BewG) anzusetzen. Das Verwaltungsfinanzamt hat die gemeinen Werte der einzelnen ausländischen Vermögensgegenstände eigenständig zu ermitteln.

1.5 Bewertungsstichtag

Bewertungsstichtag ist der Tag der Steuerentstehung (§ 11 i. V. m. § 9 ErbStG). Der in der Anforderung der Feststellung angegebene Bewertungsstichtag ist regelmäßig zu übernehmen.

Liegen dem FestFA jedoch Erkenntnisse vor, nach denen ein anderer Bewertungsstichtag maßgebend sein könnte, hat es dies vorab mit dem ErbStFA abzustimmen.

1.6 Verjährung

Die Feststellungsfrist beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 181 Abs. 1 AO). Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 11 und § 9 ErbStG). Eine Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung besteht erst nach Aufforderung durch das zuständige FestFA (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 153 BewG). Um eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu erreichen, bedarf es zwingend einer Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Es gelten die Ablaufhemmungen des § 171 AO.

Da der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung ist, kann entsprechend § 181 Abs. 5 AO eine Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfolgen. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Eine erweiterte Anlaufhemmung für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kann sich aus § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO und in Ausnahmefällen auch aus § 170 Abs. 5 AO ergeben. Ist dem FestFA der Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht bekannt, hat es diesen beim ErbStFA zu erfragen. Erfolgt die gesonderte Feststellung erst nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist, aber innerhalb der für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer geltenden Festsetzungsfrist, ist im Feststellungsbescheid zwingend darauf hinzuweisen (§ 181 Abs. 5 Satz 2 AO). Dies gilt auch für weitere Stufen des Feststellungsverfahrens.

Siehe hierzu Anlage 4.

2 Inhalt der Feststellung

2.1 Umfang der Feststellung
2.1.1 Einzelunternehmen/Personengesellschaften

Festzustellen sind:

  1. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und

  2. die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1a ErbStG) und

  3. die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG).

Für Stichtage vor dem werden die Angaben zu Buchstabe b und c nur nachrichtlich mitgeteilt.

Der nach Buchstabe a festgestellte Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen kann negativ sein.

Hat aber ein Kommanditist seine Kommanditeinlage voll erbracht, kann ihm kein negativer Wert am Gesamthandsvermögen zugerechnet werden, soweit er nicht nachschusspflichtig ist (R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Der Wert des Anteils am Gesamthandsvermögen wäre dann mit 0 EUR anzusetzen.

Die Prüfung, ob es sich bei den Wirtschaftsgütern des Unternehmens um Verwaltungsvermögen bzw. junges Verwaltungsvermögen handelt, einschließlich der Rückausnahmen, obliegt dem FestFA und nicht dem ErbStFA.

2.1.2 Kapitalgesellschaften

Festzustellen sind:

  1. der Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) und

  2. die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1a ErbStG) und

  3. die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG).

Für Stichtage vor dem werden die Angaben zu Buchstabe b und c nur nachrichtlich mitgeteilt.

Der nach Buchstabe a festgestellte Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann nicht negativ sein, auch wenn das Gutachten oder der sich aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergebende Wert negativ ist, da auch hier die Begründung in analoger Anwendung aus R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011 gilt. Der Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften wäre dann mit 0 EUR festzustellen.

Die Prüfung, ob es sich bei den Wirtschaftsgütern des Unternehmens um Verwaltungsvermögen bzw. junges Verwaltungsvermögen handelt, einschließlich der Rückausnahmen, obliegt dem FestFA und nicht dem ErbStFA.

2.1.3 Vermögensverwaltende Gesellschaften/Gemeinschaften

Festzustellen ist:

Keine Feststellung ist für

  • die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und

  • die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens

erforderlich, da es sich nicht um begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG handelt.

Grundbesitzwerte, Werte des (anteiligen) Betriebsvermögens und Anteile an Kapitalgesellschaften sind stets gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG). Sie sind nicht Teil einer gesonderten Feststellung nach (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG. Das Verwaltungsfinanzamt unterrichtet deshalb das ErbStFA nach Eingang der Aufforderung zur Feststellung des Anteils am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn zum Vermögen der Gemeinschaft/Gesellschaft

  • inländischer Grundbesitz,

  • inländisches Betriebsvermögen oder

  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

gehören (H B 151.6 „Vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften” ErbStH 2011). In der formlosen Mitteilung an das ErbStFA sind die Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit, deren Lage (bei Grundbesitz) bzw. der Sitz/die Geschäftsleitung und die jeweilige Steuernummer anzugeben. Die betreffenden gesonderten Feststellungen sind durch das ErbStFA bei dem jeweiligen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt anzufordern.

Abweichend hiervon gehen die Werte für ausländischen Grundbesitz und ausländische Beteiligungen in die Feststellung ein (R B 152 Sätze 2 und 3 ErbStR 2011, H B 151.6 „Vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften” ErbStH 2011). Diese Werte sind durch das Verwaltungsfinanzamt selbständig zu ermitteln (vgl. auch Tz. 1.4).

2.2 Begünstigungsfähiges Vermögen
2.2.1 Allgemeines

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Steuerbefreiungen (Regelverschonung 85 % und ggf. Abzugsbetrag bzw. Optionsverschonung 100 %) und eine Tarifbegrenzung für Unternehmensvermögen gewährt (§§ 13a, 13b und § 19a ErbStG). Zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen insbesondere inländisches Betriebsvermögen oder Anteile daran (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mehr als 25 % (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Die gewährten Steuerbefreiungen sind an Behaltensfristen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) und die Einhaltung bestimmter Mindestlohnsummen (§ 13a Abs. 1 ErbStG) geknüpft.

Die Entscheidung darüber, ob begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt und somit die „Verschonung” zu gewähren ist, trifft das ErbStFA. Es entscheidet auch darüber, ob eine Nachversteuerung durchzuführen ist.

2.2.2 Einbeziehung von Betriebstätten und Beteiligungen in das begünstigungsfähige Vermögen

Die Einbeziehung von Betriebstätten und Beteiligungen in das begünstigungsfähige Vermögen richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Einzelunternehmen/Personengesellschaften [3]:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören
    begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
    Betriebstätte im Inland
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011)
    Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011)
    Betriebstätte in einem Drittstaat
    nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 2 und 3 ErbStR 2011)
    Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 4 ErbStR 2011), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebstätte in einem Drittstaat unterhält
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011)
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011)
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat
    begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 4 ErbStR 2011)
  2. Anteile an Kapitalgesellschaften [4]:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehören
    begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Vermögen
    Betriebstätte im Inland
    begünstigungsfähiges Vermögen, da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Betriebstätte in einem Drittstaat
    Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat

Siehe hierzu Anlage 3.

2.3 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen:

1.

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (zu den Rückausnahmen vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG);

2.

Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt. Bei der Prüfung, ob eine Beteiligung von 25 % oder weniger an einer Kapitalgesellschaft vorliegt, sind sog. Poolvereinbarungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG; R E 13b.15 Abs. 1 i. V. m. R E 13b.6 Abs. 3 bis 6 ErbStR 2011) zu beachten. Die Entscheidung über die Anerkennung einer Poolvereinbarung trifft das FestFA;

3.

Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt;

4.

Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen. Hierzu zählen u. a. Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen, Geldmarktfonds und Festgeldfonds (H E 13b.17 ErbStH 2011);

4a.

für Stichtage nach dem der Wert des nach Abzug des Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen, anderen Forderungen, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt [5].

Für Stichtage vor dem gehören Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht zum Verwaltungsvermögen (H E 13b.17 ErbStH 2011). Das gilt auch, wenn eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausschließlich derartiges Vermögen hält (sog. Cash-Gesellschaft);

5.

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine.

Bei Personengesellschaften ist Verwaltungsvermögen auch im übertragenen Sonderbetriebsvermögen möglich.

Liegt die Quote des Verwaltungsvermögens über 50 % (bei Optionsverschonung nur 10 %), ist die Steuerbefreiung durch das ErbStFA zu versagen.

Siehe hierzu Anlage 6.

2.4 Junges Verwaltungsvermögen

Für junges Verwaltungsvermögen wird keine Steuerbefreiung gewährt (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Zum jungen Verwaltungsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Hierzu gehört nicht nur innerhalb dieses Zeitraumes eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch dasjenige, welches aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde (R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011). Für Stichtage nach dem ergibt sich bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG) die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter [6].

Bei Personengesellschaften ist junges Verwaltungsvermögen auch im übertragenen Sonderbetriebsvermögen möglich.

2.5 Lohnsummenregelung
2.5.1 Allgemeines

Die gewährte Steuerbefreiung bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entfällt rückwirkend anteilig, soweit der Betrieb innerhalb von fünf Jahren (bei Optionsverschonung: sieben Jahren) eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht erreicht (§ 13a Abs. 1 Satz 2 bis 5 ErbStG). Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Grundlage für die Berechnung der Mindestlohnsumme ist die Ausgangslohnsumme.

2.5.2 Anzahl der Beschäftigten

Bei der Bestimmung der Mindestanzahl der Beschäftigten ist auf die Anzahl der aktiven Arbeitnehmer, ohne Saison- und Leiharbeiter sowie Rentner und Pensionäre, abzustellen, die im Besteuerungszeitpunkt im zugewendeten Betrieb oder in der Gesellschaft beschäftigt sind, an der die zugewendete Beteiligung oder der zugewendete Anteil besteht. Dazu zählen insbesondere auch (H E 13a.4 (2) „Beschäftigte Arbeitnehmer” ErbStH 2011):

  • geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 SGB IV,

  • Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit,

  • Langzeitkranke und

  • Auszubildende.

Einzubeziehen sind grundsätzlich alle beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern (z. B. mehreren Kapitalgesellschaften) beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern (H E 13a.4 (2) „Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft” ErbStH 2011). Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zählt hingegen nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird (H E 13a.4 (2) „Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft” ErbStH 2011).

Einzubeziehen sind sämtliche Beschäftigte, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang (gilt auch für Teilzeitkräfte).

Erkennt das FestFA, dass der Betrieb einschließlich aller zu berücksichtigten Unterbeteiligungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung (Bewertungsstichtag) nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, unterbleibt eine gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen. Das FestFA teilt dem Steuerpflichtigen und dem zuständigen ErbStFA die fehlende steuerliche Bedeutung dieser Angaben mit.

Siehe hierzu Anlage 11.

Ist ein mehrstufiges Feststellungsverfahren durchzuführen, hat ein FestFA der zweiten oder weiteren Stufe regelmäßig die Höhe der Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und nach Ablauf der Lohnsummenfrist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert festzustellen [7]. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb auf der zweiten oder weiteren Stufe nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (H E 13a.4 (11) ErbStH 2011).

Handelt es sich bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen gehalten werden, um junges Verwaltungsvermögen, bleiben diese Beteiligung bzw. die Anteile bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl unabhängig von der Beteiligungshöhe unberücksichtigt (H E 13a.4 (6) und (7) „Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens” ErbStH 2011).

Zum Umfang der in die Beschäftigtenzahl einzubeziehenden Arbeitnehmer bei ausländischen Betriebstätten/Beteiligungen siehe Tz. 2.5.4.

Siehe hierzu Anlage 3.

2.5.3 Ausgangslohnsumme

Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).

Die Zusammensetzung der Lohnsumme orientiert sich an der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1503/2006 der Kommission vom (ABl. L 281/15, siehe hierzu Anlage 7). Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter (vgl. § 275 Abs. 2 Nummer 6 HGB) ausgegangen wird (R E 13a.4 Abs. 4 ErbStR 2011).

Eine Altersvorsorge, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen wird (z. B. Direktversicherung), ist einzubeziehen. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, der Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialabgaben sowie tariflich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber gehören nicht zur Lohnsumme.

Vereinfacht: Einzubeziehen ist der Bruttolohn der Beschäftigten (Lohn/Gehalt, Steuer und Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen).

In Fällen einer Neugründung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die durchschnittliche Ausgangslohnsumme aus dem kürzeren Zeitraum zu berechnen und in einen entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen. Änderungen der Rechtsform oder Umsetzungen des Personals innerhalb des Ermittlungszeitraums in einem Unternehmensverbund, dessen Gliederungen zum erworbenen Vermögen gehören, sind zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme in die Einheiten einzubeziehen, die an die Stelle der früheren Einheiten getreten sind (R E 13a.4 Abs. 5 Satz 6 ErbStR 2011).

Auch wenn das Unternehmen erst innerhalb des Fünfjahreszeitraumes erworben wurde, ist die Ausgangslohnsumme anhand des Durchschnitts der letzten fünf Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Hingegen ist die Lohnsumme bei innerhalb des Fünfjahreszeitraums hinzuerworbenen Beteiligungen nur für den Zeitraum der Zugehörigkeit zu diesem Betrieb anteilig einzubeziehen (R E 13a.4 Abs. 6 und 7 ErbStR 2011).

Nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG sind Beteiligungen an Personengesellschaften im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) unabhängig von der Beteiligungshöhe in die Lohnsumme einzubeziehen [8]. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften erfolgt hingegen eine Einbeziehung nur, wenn die Beteiligung des Unternehmens (einschließlich Sonderbetriebsvermögen aller Gesellschafter) mittelbar oder unmittelbar am Bewertungsstichtag mehr als 25 % beträgt. Dies gilt auch für Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich der Einbeziehung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt Folgendes:

  • Unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % sind auf jeder Stufe zu berücksichtigen.

  • Beträgt die unmittelbare Beteiligung 25 % oder weniger, ist die Höhe der mittelbaren Beteiligung zu prüfen. Die Prüfung der mittelbaren Beteiligungshöhe erfolgt auf jeder Stufe ausgehend von der übertragenen wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens. In diese Prüfung sind auch unmittelbare Beteiligungen der übertragenen wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens mit einzubeziehen.

Um eine Erfassung der Unterbeteiligungen zu gewährleisten, hat das erste FestFA, das zur Feststellung aufgefordert wurde, eine Übersicht über die Beteiligungsstrukturen zusammen mit dem Vorlagemuster „Anforderung gesonderte Feststellung” (Anlage 1) an das FestFA der nächsten Stufe weiterzuleiten. Entsprechend ist auch auf allen weiteren Stufen zu verfahren.

Wenn sich die Beteiligungsquote innerhalb des Zeitraums für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme verändert hat, ist die Lohnsumme der Gesellschaft für den jeweiligen Zeitraum in der jeweils bestehenden Beteiligungshöhe einzubeziehen (R E 13a.4 Abs. 6 und 7 ErbStR 2011 sowie H E 13a.4 (7) „Ermittlung der Ausgangslohnsumme” ErbStH 2011).

Der an einen angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlte Lohn ist nicht in die Ermittlung der Lohnsumme einzubeziehen. Entsprechendes gilt auch für den bei der Bewertung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft zu berücksichtigenden angemessenen Unternehmerlohn i. S. d. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d BewG (R E 13a.4 Abs. 10 ErbStR 2011).

Bei Kapitalgesellschaften gehört der Lohn des angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers zur Lohnsumme. Allerdings sind überhöhte Vergütungen für den Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden, nicht in die Lohnsumme einzubeziehen.

Handelt es sich bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen gehalten werden, um junges Verwaltungsvermögen, bleiben diese Beteiligung bzw. die Anteile bei der Berechnung der Ausgangslohnsumme unabhängig von der Beteiligungshöhe unberücksichtigt (H E 13a.4 (6) und (7) „Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens” ErbStH 2011).

Zum Umfang der in die Ausgangslohnsumme einzubeziehenden Löhne und Gehälter bei ausländischen Betriebstätten/Beteiligungen siehe Tz. 2.5.4.

Siehe hierzu Anlage 3.

2.5.4 Einbeziehung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme aus Betriebstätten und Beteiligungen (R E 13a.4 ErbStR 2011)

Die Einbeziehung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme aus Betriebstätten und Beteiligungen richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Einzelunternehmen/Personengesellschaften [9]:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören
    Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter
    Betriebstätte im Inland
    Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
    Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
    Betriebstätte in einem Drittstaat
    Da es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen handelt (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 2 und 3 ErbStR 2011), bleiben die in der Drittlandsbetriebstätte beschäftigten Arbeitnehmer und die gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.
    Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland
    Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 6 ErbStR 2011).
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 6 ErbStR 2011).
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat
    Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 4 ErbStR 2011). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland
    Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 7 ErbStR 2011).
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 7 ErbStR 2011).
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat
    Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (R E 13b.5 Abs. 4 Satz 4 ErbStR). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).
  2. Anteile an Kapitalgesellschaften [10]:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehören
    Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter
    Betriebstätte im Inland
    Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
    Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
    Betriebstätte in einem Drittstaat
    Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt auch hinsichtlich der Betriebstätte in einem Drittstaat begünstigtes Vermögen vor. Die Beschäftigten sowie Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).
    Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland
    Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 6 ErbStR 2011).
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 6 ErbStR 2011).
    Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat
    Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Beteiligung begünstigtes Vermögen vor. Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland
    Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 7 ErbStR 2011).
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
    Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG, R E 13a.4 Abs. 7 ErbStR 2011).
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat
    Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, liegt zwar auch hinsichtlich der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Drittstaat begünstigtes Vermögen vor. Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind jedoch nicht mit einzubeziehen, da sich ihr Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem Drittstaat befindet (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).

Siehe hierzu Anlage 3.

2.5.5 Gesonderte Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Das ErbStFA (bei mehrstufigem Beteiligungen das FestFA der vorhergehenden Stufe) fordert das FestFA nach Ablauf der Lohnsummenfrist (5 bzw. 7 Jahre) oder nach Bekanntwerden einer Veräußerung/Aufgabe/Einstellung des Betriebes bzw. der Gesellschaft auf, eine gesonderte Feststellung durchzuführen.

Das FestFA fordert den Erwerber, dessen Befreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG überprüft wird, bzw. die Gesellschaft (vgl. Tz. 3.1) dazu auf, eine Erklärung auf amtlichem Formular abzugeben.

Siehe hierzu Anlage 8.

Außerdem fordert das FestFA bei mehrstufigen Beteiligungen die FestFÄ der nächsten Stufe auf, ihrerseits gesonderte Feststellungen der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen durchzuführen. Die FestFÄ der nachgeordneten Stufen verfahren entsprechend.

Nach Eingang der „Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen” prüft das FestFA unter Hinzuziehung der Steuerakte des Betriebs (einschließlich des Überwachungsblattes, Anlage 14) und ggf. der Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der Lohnsummen der nachgeordneten FestFÄ, ob die erklärten Lohnsummen übereinstimmen. Das FestFA erstellt den „Bescheid über die gesonderte Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen” (Anlage 9). Die Mitteilung (Durchschrift des Bescheides) übersendet es an das anfragende ErbStFA. Die FestFÄ der nachgeordneten Stufen verfahren entsprechend und übersenden die Mitteilung an das anfragende FestFA.

Für die Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen ist die Anzahl der Beschäftigten ohne Bedeutung. Die Ausführungen zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten entsprechend (siehe Tz. 2.5.3).

2.6 Basiswertregelung

Gesondert festgestellte Werte können für weitere Feststellungen innerhalb eines Jahres für dieselbe wirtschaftliche Einheit zugrunde gelegt werden, wenn sich die für die erste Feststellung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben (Basiswert, § 151 Abs. 3 BewG). Dies gilt bei Personengesellschaften nur hinsichtlich des Wertes des Gesamthandsvermögens. Die Basiswertregelung gilt bei Feststellungen hinsichtlich der Beschäftigtenzahl, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1a ErbStG) sowie hinsichtlich des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG) entsprechend.

Der Erklärungspflichtige kann eine von dem Basiswert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen. Dies ist für jede der einzelnen Feststellungen unabhängig voneinander möglich. Sofern der festgestellte Wert innerhalb einer Jahresfrist als Basiswert einer weiteren Feststellung zu Grunde gelegt wird, verlängert sich hierdurch nicht die Jahresfrist des § 151 Abs. 3 BewG.

Auch wenn ein Basiswert vorliegt, ist der Erklärungspflichtige (Steuerpflichtiger, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft) als Beteiligter zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern.

3 Feststellungserklärung

3.1 Erklärungsanforderung
3.1.1 Allgemeines

Das FestFA kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 BewG; Anlage 5). Bei Feststellungen für Anteile an Kapitalgesellschaften ist jedoch stets die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern (§ 153 Abs. 3 BewG). Bei Feststellungen für Beteiligungen an Personengesellschaften ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (R B 153 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Damit wird sichergestellt, dass diese Unternehmen Feststellungsbeteiligte i. S. d. § 154 BewG werden.

Es ist eine Frist zur Abgabe der Erklärung von mindestens einem Monat zu gewähren (§ 153 Abs. 1 BewG). Der Erklärungseingang ist zu überwachen.

Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 153 Abs. 4 Satz 2 BewG).

Wurde eine Feststellungserklärung ohne Aufforderung abgegeben, ist dennoch eine Aufforderung an den Einzelunternehmer/die Personengesellschaft/die Kapitalgesellschaft oder die vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft zu versenden, um die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO herbeizuführen. Eine erneute Abgabe der Feststellungserklärung ist nicht erforderlich (Anlage 5). Hat nicht die Kapitalgesellschaft die Feststellungserklärung abgegeben, ist sie dazu unter Hinweis auf § 153 Abs. 3 BewG aufzufordern (Anlage 5). Eine erneute Abgabe der Feststellungserklärung ist erforderlich.

3.1.2 Anlage Substanzwert zur Feststellungserklärung

Die zur Ermittlung des Substanzwerts erforderlichen Angaben sind mit dem amtlichen Vordruck in Form einer Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben (R B 11.4 Abs. 4 und R B 109.2 Abs. 4 ErbStR 2011).

Siehe hierzu Anlage 5.

3.2 Fehlender Erklärungseingang

Hinsichtlich der Anwendung von Zwangsmitteln zur Einreichung der Erklärung gelten die allgemeinen Grundsätze der Abgabenordnung. Gleiches gilt für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.

3.3 Anforderung von weiteren Feststellungen

Ist für das FestFA ersichtlich, dass weitere Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG erforderlich (von Bedeutung) sind, fordert es die zuständigen Finanzämter (Lage-/Betriebs- oder Verwaltungsfinanzamt) hierzu auf. Zu beachten ist, dass bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften neben der Feststellung des Werts auch ggf. eine Feststellung nach § 13a Abs. 1a ErbStG (Anzahl der Beschäftigten und/oder Ausgangslohnsumme) oder nach § 13b Abs. 2a ErbStG (Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen) anzufordern ist.

Die Bagatellgrenzen der Tz. 1.2.2 sind hierbei zu beachten.

Die Feststellung ist grundsätzlich bereits nach Erklärungseingang durchzuführen, auch wenn die angeforderten Mitteilungen über die gesondert festgestellten Werte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG noch nicht vorliegen. Bei Vorliegen der Grundlagenbescheide sind erforderliche Änderungen von Amts wegen durchzuführen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Siehe hierzu Anlage 1 und Anlage 10

3.4 Betriebsprüfungsfälle

Ist für das Unternehmen eine Betriebsprüfung vorgesehen, erfolgt die Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO und die nachgeordneten FestFÄ sind darüber zu unterrichten. Zudem ist die Betriebsprüfungsstelle des FestFA entsprechend der länderspezifischen Regelungen über die Feststellung zu unterrichten.

Siehe hierzu Anlage 1.

4 Feststellungsbescheid

4.1 Wertfeststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG

Siehe Tz. 2.1.

4.2 Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG

Siehe Tz. 2.5.

4.3 Feststellungen nach § 13b Abs. 2a ErbStG

Siehe Tz. 2.3 und 2.4.

Siehe hierzu Anlage 11 und Anlage 12.

4.4 Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe

Feststellungsbeteiligte sind (§ 154 BewG) [11]:

  1. der Steuerschuldner, z. B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Schenker im Fall der Steuerübernahme (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG),

  2. derjenige, der zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG und

  3. derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

Handelt es sich um einen Erbfall mit mehreren Erben, wird der Gegenstand der Feststellung der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Feststellungsbeteiligter ist in diesem Fall die Erbengemeinschaft und nicht jeder einzelne Miterbe.

Jeder Beteiligte erhält einen Bescheid. Bei Erbengemeinschaften ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Abs. 3 BewG).

Siehe hierzu Anlage 13.

4.5 Nachrichtliche Angaben bei Feststellungen für Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften)

Das FestFA teilt dem ErbStFA folgende Werte nachrichtlich mit:

  1. Umfang der betrieblichen Nutzung bei gemischt genutzten Grundstücken (H B 151.2 „Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung” ErbStH 2011):

    Wird ein Grundstück nicht nur zu betrieblichen Zwecken genutzt, ist der nicht betriebliche Teil bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als zusätzliches Vermögen anzusetzen. Das FestFA teilt dem ErbStFA mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. Da das LageFA sowohl dem FestFA als auch dem ErbStFA eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert übersendet, hat das FestFA dem LageFA bei Anforderung des Grundbesitzwertes auch das zuständige ErbStFA mitzuteilen.

  2. Umfang und Wert von ausländischem Vermögen (H B 151.7 ErbStH 2011):

    Im Feststellungsbescheid sind der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens auszuweisen, das im festgestellten Wert des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft enthalten ist, aber einer Betriebstätte in einem Drittland dient. Dies gilt bei mehrstufigen Feststellungsverfahren jedoch nur auf der ersten Stufe.

Siehe hierzu Anlage 3 und Anlage 11.

4.6 Mitteilung an das ErbStFA bzw. das die Feststellung anfordernde FestFA

Die im Feststellungsbescheid, Tz. 4.1 bis 4.5, getroffenen Feststellungen bzw. nachrichtlichen Angaben werden dem ErbStFA bzw. dem die Feststellung anfordernden FestFA mitgeteilt. Die Mitteilung wird mit dem Feststellungsbescheid automatisch erstellt.

4.7 Zeichnungsrecht

Hinsichtlich des Zeichnungsrechts/-vorbehaltes gelten länderspezifische Besonderheiten.

4.8 Aktenablage/Aktenabgabe

Hinsichtlich des Verbleibs der Feststellungsakten gelten länderspezifische Besonderheiten.

4.9 Statistik und Aufzeichnungen

Hinsichtlich der Statistik und weiterer Aufzeichnungen gelten länderspezifische Besonderheiten.

5 Überwachung in Fällen des § 13a und § 19a ErbStG

Das FestFA der ersten Stufe teilt dem ErbStFA mit (H B 151.8 ErbStH 2011):

  1. nach Ablauf der Behaltensfrist und Aufforderung durch das ErbStFA den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG, § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG),

  2. ob innerhalb der Behaltensfrist wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 ErbStG).

    In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob

  3. ob innerhalb der Behaltensfrist andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.

    In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG).

Die Mitteilungen nach Buchstabe b und c sind zu fertigen, sobald das zuständige FestFA von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Überwachungspflichten nach Buchstabe a bis c sind durch die zuständigen Veranlagungsstellen zu erfüllen.

Zusätzlich teilen die FestFÄ nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG) aufgrund einer Aufforderung durch das ErbStFA in Fällen der Anwendung des ab dem geltenden Rechts

  • für Erwerbe, für die die Steuer vor dem entstanden ist, im Wege der Amtshilfe bzw.

  • für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung

die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG) mit.

Die Feststellung und die Mitteilung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen erfolgen durch den für Feststellungen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG zuständigen Bearbeiter. Das FestFA bezieht in die eigene Feststellung weitere Feststellungen für Untergesellschaften (zweite und oder weitere Stufe) ein, wenn sie für die eigene Feststellung von Bedeutung sind.

siehe hierzu Tz. 2.5.5

6 Verbindliche Auskünfte

Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO).

Sind mehrere Finanzämter zuständig, kann zwischen diesen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 27 AO getroffen werden, wenn der Betroffene zustimmt. Insoweit wird auf die Regelungen zur Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO hingewiesen, s. auch AEAO zu § 89 Abs. 2 Satz 2, Nr. 3.3.2, insbesondere Nr. 3.3.2.3. Diese (grundsätzlich mehrere Steuerarten betreffenden) Regelungen sind hier analog anwendbar. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung gilt aber ausschließlich für Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuern bzw. für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bleibt davon unberührt.

Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens nach § 13a ErbStG können sowohl das FestFA als auch das ErbStFA sachlich zuständig sein, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Regel- und Optionsverschonung) sowohl bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als auch bei der gesonderten Feststellung des Werts des begünstigten Vermögens zu prüfen sind.

Für die Zuständigkeit bei Erwerben, für die die Steuer nach dem entsteht, gelten folgende Grundsätze:

Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, gerichtet auf

  1. gesondert festzustellende Merkmale im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 151 BewG (z. B. Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem Betrieb, Vermögensart, festzustellender Wert siehe R E 13b.3 Sätze 1 und 2 ErbStR 2011),

  2. die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1a ErbStG) oder

  3. die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und/oder des jungen Verwaltungsvermögens und/oder das Vorliegen von Rückausnahmetatbeständen bei Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG),

hat das FestFA über den Antrag zu entscheiden. Dies gilt auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.

Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, allein darauf gerichtet, ob

  1. begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt oder

  2. eine schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 ErbStG gegeben ist,

hat das ErbStFA über den Antrag zu entscheiden (R E 13b.3 Satz 3 ErbStR 2011). Es kann dazu die Amtshilfe des FestFA in Anspruch nehmen.

7 Anlagen

Anlage 1 Vordruckmuster Anforderung gesonderte Feststellung

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Anlage 2 Verzeichnis der Feststellungsfinanzämter

Verzeichnis der für die Feststellungen gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG zuständigen Finanz-ämter für Bewertungsstichtage ab (Stand: )


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Land
Zuständiges Feststellungs-Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG), Anschrift
Bezirk des Feststellungs-Finanzamts
(§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG)
Baden-Württemberg
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Bayern
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Berlin
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Brandenburg
Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 53
15236 Frankfurt (Oder)
Bezirke der Finanzämter Angermünde, Brandenburg, Calau, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde, Königs Wusterhausen, Kyritz, Luckenwalde, Nauen, Oranienburg, Potsdam und Strausberg
Bremen
Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
Postfach 10 57 67
28079 Bremen
Bezirke der Finanzämter Bremen, Bremen-Mitte, Bremen-Nord, und Bremerhaven
Hamburg
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Hessen
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Mecklenburg-Vorpommern
Ribnitz-Damgarten [12]
Sandhufe 3
18311 Ribnitz-Damgarten
Bezirke der Finanzämter Greifswald, Güstrow, Hagenow, Malchin, Neubrandenburg, Ribnitz-Damgarten, Rostock, Schwerin, Stralsund, Waren und Wismar
Niedersachsen
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Nordrhein-Westfalen
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Rheinland-Pfalz
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Saarland
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Sachsen
Keine Zentralisierung der Zuständigkeit, jeweils das nach § 152 Nr. 2 bis 4 BewG zuständige Betriebs- bzw. Verwaltungs-Finanzamt
 
Sachsen-Anhalt
Staßfurt
Atzendorfer Straße 20
39418 Staßfurt
Postfach 13 55
39404 Staßfurt
Bezirke der Finanzämter
Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Eisleben, Genthin, Haldensleben, Halle (Saale), Magdeburg, Merseburg, Naumburg, Quedlinburg, Salzwedel, Staßfurt, Stendal, Wittenberg
Schleswig-Holstein
Kiel-Süd
Feldstraße 23
24105 Kiel
PLZ-Großk.-Nr.
24095 Kiel
Bezirke der Finanzämter
Bad Segeberg, Dithmarschen, Eckernförde-Schleswig, Elmshorn, Flensburg, Itzehoe, Kiel-Nord, Kiel-Süd, Lübeck, Neumünster, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Ratzeburg, Rendsburg und Stormarn
Thüringen
Erfurt
August-Röbling-Straße 10
99091 Erfurt
Bezirke der Finanzämter
Erfurt, Gotha und Sondershausen
 
 
 
 
Gera
Herrmann-Drechsler-Straße 1
07548 Gera
Bezirke der Finanzämter
Gera und Altenburg
 
 
 
 
Jena
Leutragraben 8
07743 Jena
Bezirke der Finanzämter
Jena und Pößneck
 
 
 
 
Mühlhausen
Martinistraße 22
99974 Mühlhausen
Bezirke der Finanzämter
Mühlhausen und Eisenach
 
 
 
 
Suhl
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
Bezirke der Finanzämter
Suhl, Sonneberg und Ilmenau

Anlage 3 Übersicht begünstigungsfähiges Vermögen/Lohnsumme

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Anlage 4 Beispiel zur Berechnung der Feststellungsfrist

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Feststellungsfrist
 
Anlaufhemmung
§ 170 Abs. 1 und 2 AO
(…mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist…)
Ergänzende Spezialvorschrift
für die ErbSt zur Anlaufhemmung
 
ErbStFA
 
FestFA
 
Entstehen der Steuer/Bewertungsstichtag
§ 9, 11 ErbStG
Bewertungsstichtag
Anzeigepflicht/Steuererklärung
§ 149 AO. §§ 30, 31 ErbStG
Feststellungserklärung
§§ 149, 181 AO, § 153 BewG
 
 
„Rettungsanker”

Beispiele/Sachverhalt:

Schenkung/Erbanfall war am ; Der Besteuerungszeitpunkt ist somit der . Aufforderung zur Abgabe der ErbSt-Erklärung grundsätzlich im Jahre 2012, aber auch später möglich (Achtung: zusätzlich zu beachtende Spezialvorschriften der AO und des ErbStG – § 170 Abs. 5 AO i. V. m. §§ 30, 31 und 9, 11 ErbStG).

Lösung ErbStFA(Grundsatz): Frist, Ablauf der Festsetzungsfrist gem. §§ 169, 170 AO


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Entstehen der Steuer
Beginn Anlaufhemmung
Ende Anlaufhemmung
 
Ablauf Festsetzungsfrist
plus 4 Jahre

Aufgrund der ergänzenden Bestimmungen nach § 170 Abs. 5 AO i. V. m. §§ 30, 31 und 9, 11 ErbStG kann der Ablauf der Festsetzungsfrist auch weiter verschoben werden, da der Beginn der Festsetzungsverjährung später ist (s. a. § 170 Abs. 5 AO).

Lösung FestFA maximale Frist, Ablauf der Feststellungsfrist gem. §§ 169, 170 AO

Erst mit der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 BewG entsteht auch die zur Anlaufhemmung führende Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 149 AO, aber der Besteuerungszeitpunkt bleibt der Tag der Schenkung/des Erbanfalls nach § 9 ErbStG. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung muss innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgen (. BStBl 2001 II S. 14, sowie BFH/NV 2010, 1236)


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Besteuerungszeitpunkt
Beginn Anlaufhemmung
Ende Anlaufhemmung
 
Ablauf Festsetzungsfrist
plus 4 Jahre

Wenn die Feststellungserklärung im Jahre 2012 eingereicht wird = Ablauf der Feststellungsfrist

Wenn die Feststellungserklärung im Jahre 2013 eingereicht wird = Ablauf der Feststellungsfrist

Wenn die Feststellungserklärung im Jahre 2014 eingereicht wird = Ablauf der Feststellungsfrist

Wenn die Feststellungserklärung im Jahre 2015 eingereicht wird = Ablauf der Feststellungsfrist

Wenn die Feststellungserklärung im Jahre 2016 eingereicht wird = Ablauf der Feststellungsfrist (!)

Solange die ErbSt/SchenkSt nicht verjährt ist. kann unter schriftlichem Hinweis auf § 181 Abs. 5 AO ein Feststellungsbescheid nach § 151 Abs. 1 BewG auch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen.

Anlage 5 Vordruckmuster Anforderung Feststellungserklärung

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Anlage 6 Schaubild Verwaltungsvermögen mit Rückausnahmen

Anlage 7 Auszug aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1503/2006 der Kommission vom

Variable: 230 Löhne und Gehälter

Ziel des Index der Löhne und Gehälter ist es, die Entwicklung der Lohnsumme zu schätzen.

Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Bezugszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.

Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge.

Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, „13. Monatsgehälter”, Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren u. ä. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen.

Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Löhnen und Gehältern enthalten.

Nach dieser Definition sind in den Löhnen und Gehältern eingeschlossen:

  • alle regelmäßig zu zahlenden Grundlöhne und -gehälter,

  • Zuschläge für Überstunden, Nachtschichten, Wochenendarbeit usw.,

  • Zulagen, Gratifikationen oder Prämien, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden, wie z. B.:

    • Lebenshaltungs- und Mietzuschüsse, Orts- und Auslandszulagen,

    • Verpflegungszuschüsse,

    • Fahrtkostenzuschüsse,

    • Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt,

    • tatsächlich geleistete Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage,

    • Leistungs-, Produktions- und Produktivitätsprämien,

    • Erschwerniszulagen für extreme Arbeitsbedingungen durch Staub, Schmutz, Temperatur, Rauch, Gefahren usw.,

    • Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen,

    • Prämien für Verbesserungsvorschläge und an die Mitarbeiter gezahlte Patentgebühren,

    • Vergütungen für Direktoren und Angestellte,

    • im Rahmen von Tarifverträgen vom Arbeitgeber gezahlte Familienzulagen,

  • Provisionen,

  • der Gegenwert von an die Mitarbeiter ausgegebenen Gratisaktien,

  • Zahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Rahmen von Sparplänen oder sonstigen Systemen,

  • Steuern, Beiträge und sonstige Beträge, die von den Arbeitnehmern zu zahlen sind und von den Arbeitgebern einbehalten werden,

  • alle Sachleistungen.

Die Definition umfasst nicht:

  • vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Sozialbeiträge,

  • tariflich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber,

  • unterstellte Sozialbeiträge (vom Arbeitgeber direkt erbrachte Sozialleistungen),

  • Vergütungen, die Arbeitnehmern für den Kauf von Werkzeugen, Material und Arbeitskleidung gezahlt werden, bzw. den Teil der Löhne und Gehälter, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen,

  • auf die Gesamtlöhne und -gehälter vom Arbeitgeber gezahlte Steuern,

  • Erstattungen von Reise-, Umzugs-, Trennungs-, Hotel- und Repräsentationskosten, Telefongebühren usw., die Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Pflichten entstanden sind,

  • Ausgaben für berufliche Bildung (Ausbildungskosten), ausgenommen Löhne und Gehälter für Auszubildende,

  • Lohn- und Gehaltsfortzahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität usw.,

  • sonstige vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitskosten:

    • Einstellungskosten,

    • Sozialausgaben wie die Erstattung von laufenden Kosten für die Beförderung der Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und zurück an ihre Wohnorte unabhängig davon, ob dies durch einen firmeneigenen Fahrdienst oder einen vom Unternehmen beauftragten Dritten erfolgt, Zahlungen an Gewerkschaftsfonds,

    • Aktienoptionen [13].

Für die Bewertung von Sachleistungen gilt folgende Regel: Vom Arbeitgeber produzierte Sachleistungen sollten zum Erzeugerpreis bewertet werden, vom Arbeitgeber gekaufte Sachleistungen zum Marktpreis.

Anlage 8 Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

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Anlage 9 Musterbescheid Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

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Anlage 10 Vordruckmuster Anforderung Grundbesitzwert

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Anlage 11 Musterbescheid Feststellung Betriebsvermögen/Anteile an Kapitalgesellschaften

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Anlage 12 Musterbescheid Feststellung vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft einschließlich Anlage

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Anlage 13 Übersicht Feststellungsbeteiligte
1. Auf der ersten Stufe (Feststellungsfinanzamt – FestFA 1)

Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:

  1. Einzelunternehmen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),

  2. Anteil an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),

  3. Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder

  4. Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG).

2. Auf der zweiten Stufe (FestFA 2)

Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:

  1. Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),

  2. Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder

  3. Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)

Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG)

Beteiligte am Feststellungsverfahren § 154 BewG Beispiel auf der 2. Stufe

Anteil an vermögensverwaltender Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)

wie vor

3. Dritte und weitere Stufen (FestFA 3)

Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:

  1. Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),

  2. Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder

  3. Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)

4. Sonderfall des Vermächtnisses

Ist der Feststellungsgegenstand der ersten Stufe in einem Erbfall Gegenstand eines Vermächtnisses, bedarf es zusätzlicher Feststellungen gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Dieser ist immer Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG.

5. Sonderfall der von einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft gehaltenen Anteil an Personen- oder Kapitalgesellschaften

Gegenstand der Feststellung ist nicht der von der Gesellschaft/Gemeinschaft gehaltene Anteil an der Personen- oder Kapitalgesellschaft, sondern der auf den übertragenen Anteil an der Gesellschaft/Gemeinschaft entfallende Anteil daran.

Beispiel:

Der Erblasser war zu 30 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligt, die 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält. Feststellungsgegenstand: 15 % der Anteile der Kapitalgesellschaft.

Anlage 14 Überwachung der Lohnsumme

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[V-Steuernummer]
[Bezeichnung des Betriebs, Anschrift]
[Erb-/Schenk Finanzamt]
 
[Erb-/Schenk Aktenzeichen]
Erwerber:
[Erb-/Schenk Steuernummer]
[Name, Vorname, Anschrift]

Überwachungsblatt Begünstigung Erwerb von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 13a und 19a ErbStG) – den Ertragsteuerakten vorheften –
Überwachungszeitraum und -umfang

[5/7] Jahre nach Erwerb: vom [TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ]

Behaltensregeln innerhalb der Behaltensfrist, § 13a Abs. 5 ErbStG

[nur wenn Prüfung der Lohnsummenregelung, weil kein Fall geringer Bedeutung (R E 13a.4 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2011)]

Lohnsummenregelung innerhalb der Lohnsummenfrist, § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Überwachung der Lohnsumme

Die jährliche Lohnsumme ist laufend (im Zusammenhang mit der Veranlagung), nicht erst am Ende des Überwachungszeitraumes zu ermitteln.


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Ausgangslohnsumme
[xxx.xxx €]


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Zeitraum/Jahr
maßgebliche Lohnsumme
[Tag nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (TT.MM.JJJJ)] bis [Ende des Kalenderjahres (31.12.JJJJ)]
 
[1. Folgejahr (JJJJ)]
 
[2. Folgejahr (JJJJ)]
 
[3. Folgejahr (JJJJ)]
 
[4. Folgejahr (JJJJ)]
 
[Beginn des Kalenderjahres (01.01.JJJJ)] bis [Ende der 5 Jahresfrist (TT.MM.JJJJ)]
[← nur wenn Regelverschonung]
[Im Falle der Optionsverschonung:]
 
[5. Folgejahr (JJJJ)]
 
[6. Folgejahr (JJJJ)]
 
[Beginn des Kalenderjahres (01.01.JJJJ)] bis [Ende der 7 Jahresfrist (TT.MM.JJJJ)]
 
Summe:
 

Die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG – Lohnsumme des gesamten Überwachungszeitraumes) ist nach Aufforderung der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle [gesondert festzustellen/mitzuteilen].

Die Lohnsumme umfasst alle Geld- und Sachleistungen, die an die Beschäftigten im Wirtschaftsjahr geleistet wurden. Gehören zum Betriebsvermögen Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften zum jeweiligen Beteiligungsanteil einzubeziehen (R E 13a.4 Abs. 6 ErbStR 2011; H E 13a.4 (6) ErbStH 2011). Dies gilt für zum Betriebsvermögen gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent beträgt (R E 13a.4 Abs. 7 ErbStR 2011; H E 13a.4 (7) ErbStH 2011).


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[V-Steuernummer]
[Bezeichnung der Gesellschaft, Anschrift]
[Erb-/Schenk Finanzamt]
 
[Erb-/Schenk Aktenzeichen]
Erwerber:
[Erb-/Schenk Steuernummer]
[Name, Vorname, Anschrift]

Überwachungsblatt Begünstigung Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§§ 13a und 19a ErbStG) – den Ertragsteuerakten vorheften –
Überwachungszeitraum und -umfang

[5/7] Jahre nach Erwerb: vom [TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ]

Behaltensregeln innerhalb der Behaltensfrist, § 13a Abs. 5 ErbStG

[nur wenn Prüfung der Lohnsummenregelung, weil kein Fall geringer Bedeutung (R E 13a.4 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2011)]

Lohnsummenregelung innerhalb der Lohnsummenfrist, § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Überwachung der Lohnsumme

Die jährliche Lohnsumme ist laufend (im Zusammenhang mit der Veranlagung), nicht erst am Ende des Überwachungszeitraumes zu ermitteln.


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Ausgangslohnsumme
[xxx.xxx €]


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Zeitraum/Jahr
maßgebliche Lohnsumme
[Tag nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (TT.MM.JJJJ)] bis [Ende des Kalenderjahres (31.12.JJJJ)]
 
[1. Folgejahr (JJJJ)]
 
[2. Folgejahr (JJJJ)]
 
[3. Folgejahr (JJJJ)]
 
[4. Folgejahr (JJJJ)]
 
[Beginn des Kalenderjahres (01.01.JJJJ)] bis [Ende der 5 Jahresfrist (TT.MM.JJJJ)]
[← nur wenn Regelverschonung]
[Im Falle der Optionsverschonung:]
 
[5. Folgejahr (JJJJ)]
 
[6. Folgejahr (JJJJ)]
 
[Beginn des Kalenderjahres (01.01.JJJJ)] bis [Ende der 7 Jahresfrist (TT.MM.JJJJ)]
 
Summe:
 

Die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG – Lohnsumme des gesamten Überwachungszeitraumes) ist nach Aufforderung der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle [gesondert festzustellen/mitzuteilen].

Die Lohnsumme umfasst alle Geld- und Sachleistungen, die an die Beschäftigten im Wirtschaftsjahr geleistet wurden. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften zum jeweiligen Beteiligungsanteil einzubeziehen (R E 13a.4 Abs. 6 ErbStR 2011; H E 13a.4 (6) ErbStH 2011). Dies gilt für zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent beträgt (R E 13a.4 Abs. 7 ErbStR 2011; H E 13a.4 (7) ErbStH 2011).

Fin Min Baden-Württemberg v. - 3-S3190/5

Fundstelle(n):
RAAAE-48985

1 BStBl 2012 I S. 712.

2 BStBl 2012 I S. 1101.

3Vgl. H E 13b.5 „Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen” ErbStH 2011.

4Vgl. H E 13b.6 „Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften” ErbStH 2011.

5§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG i. F. durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v.  (BGBl 2013 I S. 1809, BStBl I S. 802); anzuwenden für Stichtage nach dem .

6§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. F. durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v.  (BGBl 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802).

7 BStBl 2012 I S. 1250.

8 BStBl 2012 I S. 1250.

9Vgl. H E 13a.4 (6) „Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens” ErbStH 2011.

10Vgl. H E 13a.4 (7) „Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften” ErbStH 2011.

11Beispiele siehe H B 154 ErbStH 2011.

12(für Bewertungsstichtage ab )

13Aktienoptionen (stock options) werden zwar oft als an den Gesamterfolg des Unternehmens geknüpfte Sonderzahlungen angesehen, sie wurden jedoch vor allem aus praktischen Gründen ausgeschlossen, da es an einer harmonisierten Definition fehlt und die Erhebung der Daten in der Praxis Schwierigkeiten bereitet.