1. Wer bei einem Umsatz (hier: Lieferung
eines Sportwagens durch zwischengeschalteten Händler) als
Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus
den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Sog. Strohmanngeschäfte
sind in der Regel ernstlich gewollt und daher gültig; denn
die Parteien eines Strohmanngeschäfts wollen die Rechtsfolgen
der Vereinbarung wirklich herbeiführen, weil anderenfalls
der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht in rechtsbeständiger
Weise erreicht würde. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner
die Strohmanneigenschaft kennt. Charakteristisch für ein
Strohmanngeschäft ist, dass der Mittelsmann die Rechte
und Pflichten des Geschäfts auch im Außenverhältnis
ernstlich übernehmen will. Dagegen ist ein Scheingeschäft
anzunehmen, wenn die Beteiligten zur Erreichung ihrer Zwecke einen
Scheinvertrag für genügend erachten und sich darüber
einig sind, dass der Mittelsmann nur seinen Namen hergibt.
2. Mit einem unvollständigen Belegnachweis
kann das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
nicht nachgewiesen werden (Anschluss an , BFH/NV
2013, 596).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 160 Nr. 2 GAAAE-48659
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