Auslandsvermögen legalisieren
1. Aufl. 2013
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Teil VIII: Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung
451Von der Steuerhinterziehung zu unterscheiden sind Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit leichtfertiger Steuerverkürzung. Eine Steuerordnungswidrigkeit begeht, „wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht“ (§ 378 Abs. 1 AO).
452Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit stellt einen Auffangtatbestand dar für Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen weder der direkte noch der bedingte Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bedingter Vorsatz und leichtfertige Steuerverkürzung unterscheiden sich nicht im „Wissen“, sondern im „Wollen“, wobei die Grenzen hier fließend sind. Im Fall des bedingten Vorsatzes wie auch der Leichtfertigkeit hält der Steuerpflichtige den im Gelingensfall eintretenden Erfolg (die Steuerersparnis) für möglich. Beim bedingten Vorsatz kalkuliert der Steuerpflichtige das Risiko ein und billigt den Erfolg ausdrücklich (was ihm von der Finanzverwaltung nachzuweisen ist). Im Fall der Leichtfertigkeit meint er sagen zu können, dass der Erfolg (die Steuerersparnis) nicht eintreten werde...