Anwendung der Öffnungsklausel im Rahmen der Rentenbesteuerung bei Beträgen zur gesetzlichen und berufsständischen Versorgung
vorrangige Zuordnung der geleisteten Beiträge bis zum Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz
1. Nach der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG unterliegen auf Antrag auch Leibrenten
i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit die Leibrenten auf
bis zum geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde.
2. Bei Beiträgen an mehrere berufsständische Versorgungswerke sowie bei Beiträgen an ausländische gesetzliche Rentenversicherungen
kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche Versorgungseinrichtung davon auszugehen hat, dass sie Beiträge bis zum
Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat.
3. Bei Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind die Beiträge
dagegen bis zum jeweiligen Höchstbetrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 39 DStRE 2015 S. 80 Nr. 2 EStB 2014 S. 142 Nr. 4 ZAAAE-48268
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