Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift
Leitsatz
Das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift ist
auch dann erfüllt, wenn die Unterschrift dem Finanzamt
nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich als (Tele-)Kopie übermittelt
wird. Dem steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen bei der
Unterschriftsleistung nur Teile der Erklärung körperlich
vorgelegen haben, wenn festgestellt werden kann, dass er vor diesem
Zeitpunkt Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erklärung genommen
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 79 Nr. 3 BB 2013 S. 2902 Nr. 48 DB 2013 S. 2488 Nr. 44 DStR 2014 S. 8 Nr. 15 DStRE 2014 S. 719 Nr. 12 EStB 2014 S. 143 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2014 S. 252 Ubg 2014 S. 447 Nr. 7 JAAAE-47378
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