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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 166/12

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 , EStG § 25 Abs. 3 Satz 4 , AO § 150 Abs. 1 , AO § 150 Abs. 3

Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift

Leitsatz

Das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift ist auch dann erfüllt, wenn die Unterschrift dem Finanzamt nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich als (Tele-)Kopie übermittelt wird. Dem steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen bei der Unterschriftsleistung nur Teile der Erklärung körperlich vorgelegen haben, wenn festgestellt werden kann, dass er vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erklärung genommen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 79 Nr. 3
BB 2013 S. 2902 Nr. 48
DB 2013 S. 2488 Nr. 44
DStR 2014 S. 8 Nr. 15
DStRE 2014 S. 719 Nr. 12
EStB 2014 S. 143 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2014 S. 252
Ubg 2014 S. 447 Nr. 7
JAAAE-47378

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