Verlustübernahmeregelung in § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist im Zusammenhang mit der Neufassung des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG die Frage aufgeworfen worden, wie mit Gewinnabführungsverträgen umzugehen ist, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der o. a. Rechtsänderung schon bestanden haben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bis Ende 2014 aufgrund des Wortlautes von § 34 Absatz 10b Satz 2 KStG eine Anpassung der Verträge zu erfolgen hat, die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthalten, die aber in der Vergangenheit von der Billigkeitsregelung des (BStBl 2006 I S. 12) steuerlich „geschützt” waren.
Im Rahmen der Abstimmung zwischen Bund und Ländern wurde beschlossen, dass eine Anpassung bis Ende 2014 von sogenannten „Alt-Gewinnabführungsverträgen”, die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber bisher von der Billigkeitsregelung des o. a. BMF-Schreibens steuerlich „geschützt” wurden, aufgrund der Regelung in § 34 Absatz 10b Satz 2 KStG nicht notwendig ist, um die weitere steuerliche Anerkennung dieser Verträge sicherzustellen.
Eine vollständige Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen ist jedoch nur durch eine Änderung der Verträge erreichbar, weil die Gerichte nicht an die Billigkeitsregelungen der Verwaltung gebunden sind. Hierauf sind Steuerpflichtige, die eine entsprechende Anfrage an die Finanzverwaltung richten, der guten Ordnung halber hinzuweisen.
OFD Niedersachsen v. - S 2770 - 121 - St 248
Fundstelle(n):
MAAAE-47244