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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 118/12

Gesetze: AO § 87 Abs. 1, AO § 110, AO § 355 Abs. 1 Satz 1

Abgabenordnung: Keine Wiedereinsetzung wegen Sprachschwierigkeiten

Leitsatz

Ist jemand nicht der deutschen Sprache als Amtssprache (§ 87 Abs. 1 AO) mächtig, hat dieser - wie jeder andere - die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Wird dieser Pflicht nicht genügt, ist bei Versäumung einer Frist keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Fundstelle(n):
QAAAE-46998

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