Anspruch auf Differenzkindergeld, anderer Elternteil im EU-Ausland
Leitsatz
1) Der Anspruch auf Kindergeld steht einem im Inland wohnenden abhängig Beschäftigten auch für ein Kind zu, das beim anderen
Elternteil in einem EU-Staat (hier Spanien) wohnt. Der Anspruch besteht in diesem Fall jedoch nicht in vollem Umfang, wenn
der ausländische Kindergeldanspruch des im EU-Staat erwerbstätigen anderen Elternteils vorgeht.
2) Maßgeblich für die Frage, wodurch der Kindergeldanspruch ausgelöst wird, ist aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte
Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats nach Art. 11 bis 16 der VO EG Nr. 883/2004 unterstellt ist
(gegen , EFG 2012, 2214).
3) Ein hiernach bestehender Anspruch auf Differenzkindergeld ist nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 2 VO EG 883/2004 ausgeschlossen,
wenn der deutsche Kindergeldanspruch durch eine Erwerbstätigkeit ausgelöst wird.
4) Auch die Aufnahme des Kindes in den EU-ausländischen Haushalt des anderen Elternteils führt nicht zum Anspruchsausschluss
nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn der andere Elternteil kein inländischer Kindergeldberechtigter ist; ein Kindergeldanspruch
des anderen Elternteils kann auch nicht über Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO EG Nr. 987/2009 fingiert werden (gegen , EFG 2012, 143).
5) Einem Ausschluss des Anspruchs auf Differenzkindergeld aufgrund Gewährung dem deutschen Kindergeld vergleichbarer Leistungen
im EU-Staat steht die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45, 48 AEUV) entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1864 Nr. 22 XAAAE-46987
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