Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in Familienversicherung
Leitsatz
1) In die Bemessungsgrundlage des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht einzubeziehen sind Beiträge, die von Gesetzes wegen dem einkünfteerzielenden
Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern nicht finanziell entlasten können. Dies gilt auch
für Beträge, die für den Einbezug des Kindes in eine Familienversicherung angefallen sind.
2) Der Abzug der Versicherungsbeiträge erfolgt unabhängig vom Ansatz des Arbeitnehmerpauschbetrages sowie des Sparerpauschbetrages
als "gesonderter Posten" von dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Fundstelle(n): VAAAE-46966
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