KAG RP § 1

VIII. Rheinland-Pfalz

1. Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) – Auszüge –

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen treffen. Auf Aufwendungs- und Auslagenersatz findet dieses Gesetz entsprechende Anwendung.

(3) Mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 12 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände und den Bezirksverband Pfalz entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-45885