Der optimale Kurzvortrag
8. Aufl. 2013
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Thema 30 Handelsregister
Einleitung
Geregelt in §§ 8 – 16 HGB; öffentliches Verzeichnis (§ 9 HGB) für Handelsverkehr rechtserheblicher Tatsachen.
Handelsregister wird bei Amtsgerichten geführt, § 8 HGB (2 Abteilungen: A → Einzelkaufleute, PersGes; B → KapGes).
erhebliche Veränderungen durch das seit dem gültige Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) – soll die Formalien sowohl für den Eintragungspflichtigen als auch für interessierte Dritte erleichtern
Abgrenzung zum Unternehmensregister (§ 8b HGB)
Hauptteil
Bei der Art der Anmeldung haben sich seit dem erhebliche Veränderungen ergeben. Bis Ende 2006 hatte diese schriftlich zu erfolgen. Seit dem dürfen Unterlagen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister – EHUG).
Die Notwendigkeit notarieller Beglaubigungen z. B. für die Einsetzung eines Geschäftsführers einer GmbH wurde durch das EHUG nicht verändert. Allerdings hat die Beglaubigung elektronisch zu erfolgen und ist vom Notar elektronisch an das Registergericht weiterzuleiten.
Eintragungen
eintragungspflichtige Tatsachen = gesetzliche ...